(1) Die Landesregierung bestellt die Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode üben die bisherigen Mitglieder ihre Funktion bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiter aus, längstens jedoch sechs Monate.
(2) Je ein Mitglied wird auf Vorschlag des Gesundheitsfonds Steiermark (§ 2 Abs. 1 Z 2), des Geschäftsausschusses der Steiermärkischen Krankenversicherungsträger, der Ärztekammer für Steiermark, der Landeszahnärztekammer für Steiermark, der Landesgeschäftsstelle Steiermark der Österreichischen Apothekerkammer, der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft mbH und auf einvernehmlichen Vorschlag der sonstigen Rechtsträger steirischer Fondskrankenanstalten bestellt. Die weiteren drei Mitglieder werden auf Vorschlag des für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglieds der Landesregierung bestellt.
(3) Bei der Bestellung ist eine ausgewogene Vertretung der medizinischen Fächer bzw. der Versorgungsbereiche zu berücksichtigen und es ist darauf zu achten, dass sich der Landessanitätsrat aus Frauen und Männern zusammensetzt.
(4) Ein Mitglied scheidet vorzeitig aus, wenn
1. die für seine Bestellung erforderlichen Voraussetzungen nachträglich weggefallen sind,
2. es seine Pflichten verletzt oder sonstige schwerwiegende, in seiner Person gelegene Gründe vorliegen oder
3. es seinen Rücktritt erklärt.
(5) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus, ist für die restliche Dauer ein neues Mitglied unter Anwendung des Abs. 2 zu bestellen.
(6) Ein Mitglied ist in derselben Weise, wie es bestellt wurde, abzuberufen.
(7) Für jedes bestellte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Abs. 1 bis 6 gelten auch für Ersatzmitglieder.
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