§ 5 Vorsitz
In Kraft seit 21. März 2019
Up-to-date
Der Landessanitätsrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden sowie eine Person zur Stellvertretung. Für die Wahl ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereint. Über Verlangen von mindestens drei der anwesenden Mitglieder ist eine schriftliche geheime Wahl durchzuführen.
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