(1) Der Landessanitätsrat besteht aus
1. der Leiterin/dem Leiter der für die Angelegenheiten der Landessanitätsdirektion zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung,
2. einer dem Gesundheitsfonds Steiermark angehörenden Person und
3. neun Mitgliedern, welche die zur aktiven selbstständigen Ausübung des ärztlichen bzw. zahnärztlichen Berufes oder die zur Erlangung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke erforderlichen Voraussetzungen erfüllen müssen.
(2) Zur Teilnahme an den Sitzungen des Landessanitätsrates ohne Stimmrecht sind berechtigt:
1. das für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständige Mitglied der Landesregierung und
2. eine rechtskundige Person, die der für die rechtlichen Angelegenheiten des Sanitäts- und Gesundheitswesens bzw. der Krankenanstalten zuständigen Organisationseinheit angehört und von der Leitung dieser Abteilung des Amtes der Landesregierung entsandt ist.
(3) Den Sitzungen sind weitere fachkundige Personen beizuziehen, wenn der Landessanitätsrat es beschließt oder die Landesregierung bzw. die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann es anordnen. Diese Personen haben kein Stimmrecht. Allfällige Kosten sind im Rahmen der Geschäftsführung zu tragen.
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