§ 9 Übergangsbestimmung
In Kraft seit 21. März 2019
Up-to-date
Die Bestellung des Landessanitätsrates nach diesem Gesetz ist innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten durchzuführen. Bis zur Konstituierung des neuen Landessanitätsrates bleiben die bisherigen Mitglieder und Ersatzmitglieder in ihrer Funktion tätig, längstens jedoch sechs Monate.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden