LandesrechtSteiermarkLandesesetzeLandessanitätsratG§ 1

§ 1Einrichtung und Aufgaben des Landessanitätsrates

In Kraft seit 21. März 2019
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(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Landessanitätsrat eingerichtet. Seine Geschäfte werden von der für die Angelegenheiten der Landessanitätsdirektion zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung geführt (Geschäftsstelle).

(2) Der Landessanitätsrat hat die Aufgabe, die Landesregierung und die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann auf deren Ersuchen in den ihnen obliegenden Aufgaben des Gesundheitswesens zu beraten und fachlich zu unterstützen, insbesondere in Angelegenheiten der Errichtung und des Betriebes von Krankenanstalten und in gesundheitspolitischen Angelegenheiten. Darüber hinaus hat er die ihm in anderen Gesetzen übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

(3) Der Landessanitätsrat ist über Aufforderung verpflichtet und hat aus eigener Initiative die Möglichkeit, Anträge auf Verbesserung der Verhältnisse im Gesundheitswesen sowie auf Durchführung der erforderlichen Maßnahmen in diesem Bereich zu stellen.

(4) In Belangen des Gesundheitswesens, welche wegen ihrer Bedeutung und Größenordnung für das Land besonders wichtig sind, kann der Landessanitätsrat ausnahmsweise auch Gutachten von externen Sachverständigen einholen, wenn der Landessanitätsrat es beschließt oder die Landesregierung bzw. die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann es anordnen.

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