(1) Ziel des Gesetzes ist die Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Lebensbedingungen für Menschen, Tiere und Pflanzen.
(2) Durch den Schutz von Boden, Wasser, Luft, Klima, Pflanzen und Tieren sollen insbesondere
a) die Sicherung und Verbesserung der menschlichen Lebensbedingungen,
b) die Erhaltung der Nutzungs- und Leistungsfähigkeit sowie Vielfalt und Schönheit der Natur ermöglicht werden,
c) negative Auswirkungen auf das Klima hintangehalten,
d) gesundheitsgefährdende oder sonst schädliche Lärmbelästigungen vermieden werden.
(3) Entscheidungen und Maßnahmen auf der Grundlage dieses Gesetzes sind unter Abwägung mit anderen öffentlichen und wirtschaftlichen Belangen vorzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/1998
Rückverweise
StESUG · Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt
§ 15 Inkrafttreten von Novellen
…1) Die Änderung des § 1 Abs. 2, § 4, § 5 und § 7 lit. c sowie der Entfall…
§ 10 Gemeindeumweltausschuß
…1) In jeder Gemeinde ist zur Erreichung der im § 1 angeführten Ziele im eigenen Wirkungsbereich vom Gemeinderat aus seiner Mitte ein Umweltausschuß zu bestellen…
§ 4 Rat der Sachverständigen für Umweltfragen
…1) Zur Beratung und Unterstützung der Landesregierung und des Landtages zur Erreichung der im § 1 angeführten Ziele ist beim Amt der Landesregierung ein Rat…
§ 7 Weitere Aufgaben des Umweltanwaltes
…die Entgegennahme von Anträgen und Beschwerden von Gemeinden, Einzelpersonen, Personenvereinigungen und vom Rat der Sachverständigen für Umweltfragen wegen behaupteter Verletzung wesentlicher Umweltangelegenheiten gemäß § 1; dem Umweltanwalt obliegt es, derartige Beschwerden zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung sowie allenfalls getroffene Veranlassungen (Anzeigenerstattung, behördliche Überprüfungen u. dgl.) dem Beschwerdeführer…