§ 10 Gemeindeumweltausschuß
In Kraft seit 01. November 1988
Up-to-date
(1) In jeder Gemeinde ist zur Erreichung der im § 1 angeführten Ziele im eigenen Wirkungsbereich vom Gemeinderat aus seiner Mitte ein Umweltausschuß zu bestellen.
(2) Der Umweltausschuß hat sich im Sinne des § 28 der Gemeindeordnung 1967 zusammenzusetzen.
(3) Der Umweltausschuß hat von allen wesentlichen örtlichen Umweltangelegenheiten dem Gemeinderat zu berichten und Lösungsvorschläge zu erstatten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden