LandesrechtSteiermarkLandesesetzeGesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt§ 9

§ 9Bezirksumweltbeauftragter

In Kraft seit 01. November 1988
Up-to-date

(1) Bei jeder Bezirkshauptmannschaft ist für Umweltfragen aus dem Stand der Bediensteten ein Bezirksumweltbeauftragter zu bestellen.

(2) Der Bezirksumweltbeauftragte hat Einzelpersonen, Personenvereinigungen und Gemeinden in allen wesentlichen Umweltangelegenheiten zu beraten. Von wesentlichen Umweltangelegenheiten hat er die betroffene Gemeinde zu benachrichtigen.

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