§ 14c § 14c
In Kraft seit 10. Juli 2025
Up-to-date
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 48/2025 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2025
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