(1) Anerkannte Umweltorganisationen im Sinne des § 8 Abs. 1 sind berechtigt, gegen Bescheide gemäß § 8 Abs. 3,
1. die innerhalb eines Jahres vor dem Inkrafttreten dieser Novelle in Rechtskraft erwachsen sind, oder
2. die vor Ablauf des Tages des Inkrafttretens dieser Novelle zwar erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen waren,
Beschwerde auf Grund von Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu erheben. § 8 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(2) Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 1 Z 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Umweltorganisation die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Umwelt verbunden wäre. Die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit denen die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2019
Rückverweise
StESUG · Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt
§ 14a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 75/2019
(1) Anerkannte Umweltorganisationen im Sinne des § 8 Abs. 1 sind berechtigt, gegen Bescheide gemäß § 8 Abs. 3, 1. die innerhalb eines Jahres vor dem Inkrafttreten dieser Novelle in Rechtskraft erwachsen sind, oder 2. die vor Ablauf des Tages des Inkrafttretens dieser Novelle zwar erlassen, aber noc…