§ 13 Verweise
§ 13 Verweise — StESUG
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018;
2. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2018.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2019