S.FTG
Zielsetzung
§ 2§ 2
§ 3Förderungen
§ 4Leistungsdefinierende Stellen
§ 5Leistende Stellen
§ 6Abfrageberechtigte Stellen
§ 7Sonstige Rechtsträger
§ 8Leistungsangebote
§ 9Leistungsmitteilungen
§ 10Transparenzportalabfrage
§ 11Freiwillige Einmeldung
§ 12Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 13Verweisungen auf Bundesrecht und Unionsrecht
§ 14Inkrafttreten
Vorwort
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Zielsetzung
§ 1 § 1
Mit diesem Gesetz werden die das Land treffenden Verpflichtungen aus der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank umgesetzt. Ziel ist es, durch die rechtliche Etablierung, die Weiterentwicklung und die Nutzung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Transparenzportal) ein höchstmögliches Maß an Transparenz und effizientem Mitteleinsatz im Bereich von Förderungen aus öffentlichen Mitteln zu gewährleisten.
Gegenstand
§ 2 § 2
Dieses Gesetz gilt für
1. Förderungen, die im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes im Namen des Landes gewährt werden,
2. Förderungen, die im Bereich der landesgesetzlich bestimmten Hoheitsverwaltung gewährt werden, und
3. Förderungen, die im Auftrag des Landes von vom Land verschiedenen Rechtsträgern, welche hinsichtlich ihrer gesamten Gebarung der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, abgewickelt werden.
§ 3 Förderungen
§ 3 § 3
(1) Förderungen im Sinn dieses Gesetzes sind:
1. Mitgliedsbeiträge: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zum Erwerb oder zur Aufrechterhaltung einer Mitgliedschaft ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
2. Spenden: freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zu den in § 4a Abs 2 Einkommenssteuergesetz 1988 festgelegten begünstigten Zwecken ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
3. Jubiläumsgelder: freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln anlässlich eines Jubiläums ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
4. direkte Förderungen: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die für eine erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
5. Zuwendungen mit Sozial- und Familienleistungscharakter: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen, um Lasten zu decken, die durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse entstehen, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
6. Entschädigungen: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die an natürliche oder nicht natürliche Personen aufgrund erlittenen Schadens oder erlittenen Unrechts geleistet werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung. Nicht davon umfasst sind Geldleistungen, die aufgrund des Amtshaftungsgesetzes geleistet werden;
7. Zahlungen an Intermediäre: Geldleistungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche und nicht natürliche Personen, sofern
a) diese die erhaltenen Mittel in Form von Sachleistungen nach § 4 Abs 1 Z 1 lit f Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012 an Dritte weitergeben und
b) die dahinterstehenden Begünstigten entweder identifizierbar sind oder der dem einzelnen Begünstigten zukommende Vorteil bezifferbar ist.
(2) Die Zuordnung einer Förderung zu einer der in Abs 1 genannten Förderungsarten hat in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen.
(3) Als öffentliche Mittel im Sinn dieses Gesetzes gelten die Mittel gemäß § 3 TDBG 2012.
(4) Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.
(5) Nicht als Förderungen gelten
1. Gesellschafterzuschüsse im Sinn des § 8 Abs 1 Z 2 iVm Abs 4 TDBG 2012,
2. Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung und
3. Zahlungen im Sinn des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.
2. Abschnitt
Beteiligte
§ 4 Leistungsdefinierende Stellen
§ 4 § 4
(1) Leistungsdefinierende Stelle für Förderungen ist die Landesregierung.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung einen vom Land verschiedenen Rechtsträger für Leistungsangebote innerhalb des jeweiligen Wirkungsbereichs dieses Rechtsträgers als leistungsdefinierende Stelle bestimmen.
§ 5 Leistende Stellen
§ 5 § 5
Leistende Stelle für Förderungen ist jede inländische Einrichtung, der die Abwicklung dieser Förderung in Bezug auf eine Leistungsempfängerin bzw einen Leistungsempfänger (§ 13 TDBG 2012) oder eine Leistungsverpflichtete bzw einen Leistungsverpflichteten (§ 14 TDBG 2012) obliegt. Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des § 38 Bankwesengesetz erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Einrichtung als leistende Stelle.
§ 6 Abfrageberechtigte Stellen
§ 6 § 6
Abfrageberechtigte Stelle für eine Leistung ist die leistende Stelle sowie jede Einrichtung, die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf eine Leistungsempfängerin bzw einen Leistungsempfänger (§ 13 TDBG 2012) oder eine Leistungsverpflichtete bzw einen Leistungsverpflichteten (§ 14 TDBG 2012) beteiligt ist und für deren Aufgabe die Verarbeitung von aus dem Transparenzportal abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Leistung erforderlich ist.
§ 7 Sonstige Rechtsträger
§ 7 § 7
Vom Land verschiedene Rechtsträger, welche hinsichtlich ihrer gesamten Gebarung der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen und vom Land mit der Abwicklung einer Förderung beauftragt wurden, sind nur dann leistende Stellen gemäß § 5 oder abfrageberechtigte Stellen gemäß § 6, wenn die Förderung, die sie abwickeln, der Gesetzgebung des Landes unterliegt. Ist dies nicht der Fall, hat das Land durch sonstige geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Rechtsträger die Verpflichtungen dieses Gesetzes einhalten.
3. Abschnitt
Plichten der Beteiligten, freiwillige Einmeldung
§ 8 Leistungsangebote
§ 8 § 8
(1) Die leistungsdefinierenden Stellen sind verpflichtet, vor Erlassung oder Änderung eines Förderungsprogrammes eine Abfrage der Leistungsangebote im Transparenzportal vorzunehmen.
(2) Die leistungsdefinierenden Stellen sind verpflichtet, für Förderungen ehestmöglich Leistungsangebote zu erfassen und diese laufend aktuell zu halten. § 21 TDBG 2012 mit Ausnahme des Abs 1 Z 1 und Z 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die leistungsdefinierenden Stellen haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Anlage der Leistungsangebote samt deren Aktualisierung durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw fehlende Leistungsangebote anzuführen und zu begründen.
§ 9 Leistungsmitteilungen
§ 9 § 9
(1) Die leistenden Stellen sind verpflichtet, für Förderungen, mit Ausnahme von Entschädigungen gemäß § 3 Abs 1 Z 6, Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß § 23 Abs 1 Z 3 TDBG 2012 übermittelt werden. Die Mitteilung hat unverzüglich oder, wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab der Gewährung bzw ab Aus- oder Rückzahlung der Förderung elektronisch an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu erfolgen.
(2) Die Mitteilungen haben unter sinngemäßer Anwendung der §§ 25 Abs 1 Z 1, 2, 3, 3a, 3b, 3c, 4, 6, 7, 9, 10 und Abs 1b, 26 Abs 2, 28 und 29 Abs 1 TDBG 2012 zu erfolgen.
(3) Eine nachträgliche Richtigstellung der mitgeteilten Daten durch die leistenden Stellen ist unverzüglich oder, wenn dies unzumutbar ist, spätestens bis zum Ablauf des Monats der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Im Fall einer nachträglichen Richtigstellung ist Abs 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die leistenden Stellen haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Mitteilungen durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw fehlende Mitteilungen anzuführen und zu begründen.
§ 10 Transparenzportalabfrage
§ 10 § 10
Für die Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Förderung erforderlichen Voraussetzungen haben abfrageberechtigte Stellen eine personenbezogene Abfrage gemäß § 32 Abs 6 TDBG 2012 vorzunehmen.
§ 11 Freiwillige Einmeldung
§ 11 § 11
Unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes können auch für andere als im § 3 genannte Förderungen und für sonstige Leistungen im Sinn des TDBG 2012 Leistungsangebote erfasst sowie Leistungsmitteilungen und Transparenzportalabfragen vorgenommen werden.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 12 Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 12 § 12
(1) Die leistenden Stellen sind ermächtigt, jene personenbezogenen Daten von potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern zu verarbeiten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Förderung sowie zur Meldung von Leistungsmitteilungen jeweils erforderlich sind. Der Zweck der Verarbeitung liegt insbesondere in der
1. Prüfung von Förderungsanträgen, insbesondere hinsichtlich der Förderungsvoraussetzungen,
2. Vermeidung von unerwünschten Doppel- bzw Mehrfachförderungen,
3. Entscheidung über den Förderungsantrag,
4. Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung und
5. Rückforderung der Fördermittel bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes.
(2) In den Angelegenheiten des Abs 1 dürfen insbesondere folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:
1. Name oder Bezeichnung;
2. Adresse;
3. Geburtsdatum;
4. Stammzahl gemäß § 6 Abs 3 E Government-Gesetz – E-GovG oder Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann;
5. verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für die Bereiche „Zur Person –Transparenzdatenbank“ (ZP-TD) und Amtliche Statistik (AS);
6. vertretungsbefugte Organe oder Personen sowie deren Kontaktdaten;
7. Kontaktdaten;
8. Förderungsart und Förderungsgegenstand;
9. Einkommen;
10. Finanzpläne;
11. wirtschaftliche Unterlagen;
12. Bankverbindung (IBAN und BIC);
13. Informationen über andere beantragte und gewährte Förderungen;
14. Entscheidung über die Förderung;
15. Informationen zur Abwicklung der Förderung sowie zur allfälligen Rückforderung;
16. Informationen zur widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderung;
17. Daten über Familienangehörige, im selben Haushalt lebende Personen oder sonstige Personen, wenn deren Nahebeziehung zur Leistungsempfängerin oder zum Leistungsempfänger (zB im Hinblick auf das Einkommen) für die Vergabe einer Förderung relevant ist.
(3) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art 9 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger durch leistende Stellen zur Abwicklung der Förderungen ist gemäß Art 9 Abs 2 lit g DSGVO zulässig, soweit
1. dies zur Abwicklung der Förderungen unbedingt erforderlich ist und keine Alternativen zur Verarbeitung in Betracht kommen,
2. ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht,
3. die Verhältnismäßigkeit der Verarbeitung gegeben ist,
4. im Einzelfall wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen durch die leistenden Stellen getroffen werden, sodass ein adäquates Schutzniveau erreicht wird und
5. der Umfang der Verarbeitung und die Speicherdauer auf das unerlässliche Ausmaß beschränkt werden.
(4) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger oder deren vertretungsbefugten Organen ist durch leistende Stellen zulässig, soweit und solange dies
1. zur Abwicklung der Förderungen unbedingt erforderlich ist und
2. im Einzelfall wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen durch die leistenden Stellen getroffen werden, sodass ein adäquates Schutzniveau erreicht wird.
(5) Wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen (Abs 3 und 4) umfassen insbesondere:
1. Verschlüsselung;
2. Pseudonymisierung (Art 4 Z 5 DSGVO);
3. Verarbeitungsbeschränkungen;
4. Einsichtsbeschränkungen;
5. Protokollierung der Zugriffe;
6. vorzeitige (selektive) Löschung von personenbezogenen Daten.
(6) Die Ermächtigungen gemäß Abs 1 bis 4 umfassen auch die für die Transparenzportalabfrage notwendigen Datenübermittlungen an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen sowie die Verarbeitung jener personenbezogenen Daten, die im Wege einer Transparenzportalabfrage erhoben werden. Dabei sind die Voraussetzungen der Abs 1 bis 5 einzuhalten.
(7) Die leistenden Stellen sind ermächtigt, zum Zwecke der Durchführung von Mitteilungen gemäß § 9 Eintragungen der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger, die keine natürlichen Personen sind, im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene gemäß § 6b E-GovG vorzunehmen, sofern für eine Leistungsempfängerin oder einen Leistungsempfänger keine Stammzahl gemäß § 6 Abs 3 Z 1 bis 5 E-GovG und keine Ordnungsnummer im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene gemäß § 6 Abs 3 Z 6 E-GovG existiert.
§ 13 Verweisungen auf Bundesrecht und Unionsrecht
§ 13 § 13
(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
1. Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl Nr 20/1949; Gesetz BGBl I Nr 122/2013;
2. Bankwesengesetz – BWG, BGBl Nr 532/1993; Gesetz BGBl I Nr 106/2023;
3. E Government-Gesetz – E-GovG, BGBl I Nr 10/2004; Gesetz BGBl I Nr 119/2022;
4. Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl Nr 400/1988; Gesetz BGBl I Nr 36/2024;
5. Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, BGBl I Nr 99/2012; Gesetz BGBl I Nr 169/2023.
(2) Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016, in der Fassung der Berichtigung ABl Nr L 74 vom 4. März 2021.
§ 14 Inkrafttreten
§ 14 § 14
(1) Dieses Gesetz tritt mit 28. August 2025 in Kraft.
(2) Die Verpflichtungen zur Vornahme von Leistungsmitteilungen gemäß § 9 betreffend Leistungen gemäß § 2 Z 1 und 2 sind ab 28. Februar 2026 und jene gemäß § 2 Z 3 ab 28. August 2026 zu erfüllen.