§ 1 Zielsetzung
In Kraft seit 28. August 2025
Up-to-date
Mit diesem Gesetz werden die das Land treffenden Verpflichtungen aus der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank umgesetzt. Ziel ist es, durch die rechtliche Etablierung, die Weiterentwicklung und die Nutzung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Transparenzportal) ein höchstmögliches Maß an Transparenz und effizientem Mitteleinsatz im Bereich von Förderungen aus öffentlichen Mitteln zu gewährleisten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden