(1) Die leistenden Stellen sind ermächtigt, jene personenbezogenen Daten von potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern zu verarbeiten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Förderung sowie zur Meldung von Leistungsmitteilungen jeweils erforderlich sind. Der Zweck der Verarbeitung liegt insbesondere in der
1. Prüfung von Förderungsanträgen, insbesondere hinsichtlich der Förderungsvoraussetzungen,
2. Vermeidung von unerwünschten Doppel- bzw Mehrfachförderungen,
3. Entscheidung über den Förderungsantrag,
4. Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung und
5. Rückforderung der Fördermittel bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes.
(2) In den Angelegenheiten des Abs 1 dürfen insbesondere folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:
1. Name oder Bezeichnung;
2. Adresse;
3. Geburtsdatum;
4. Stammzahl gemäß § 6 Abs 3 E Government-Gesetz – E-GovG oder Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann;
5. verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für die Bereiche „Zur Person –Transparenzdatenbank“ (ZP-TD) und Amtliche Statistik (AS);
6. vertretungsbefugte Organe oder Personen sowie deren Kontaktdaten;
7. Kontaktdaten;
8. Förderungsart und Förderungsgegenstand;
9. Einkommen;
10. Finanzpläne;
11. wirtschaftliche Unterlagen;
12. Bankverbindung (IBAN und BIC);
13. Informationen über andere beantragte und gewährte Förderungen;
14. Entscheidung über die Förderung;
15. Informationen zur Abwicklung der Förderung sowie zur allfälligen Rückforderung;
16. Informationen zur widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderung;
17. Daten über Familienangehörige, im selben Haushalt lebende Personen oder sonstige Personen, wenn deren Nahebeziehung zur Leistungsempfängerin oder zum Leistungsempfänger (zB im Hinblick auf das Einkommen) für die Vergabe einer Förderung relevant ist.
(3) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art 9 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger durch leistende Stellen zur Abwicklung der Förderungen ist gemäß Art 9 Abs 2 lit g DSGVO zulässig, soweit
1. dies zur Abwicklung der Förderungen unbedingt erforderlich ist und keine Alternativen zur Verarbeitung in Betracht kommen,
2. ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht,
3. die Verhältnismäßigkeit der Verarbeitung gegeben ist,
4. im Einzelfall wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen durch die leistenden Stellen getroffen werden, sodass ein adäquates Schutzniveau erreicht wird und
5. der Umfang der Verarbeitung und die Speicherdauer auf das unerlässliche Ausmaß beschränkt werden.
(4) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger oder deren vertretungsbefugten Organen ist durch leistende Stellen zulässig, soweit und solange dies
1. zur Abwicklung der Förderungen unbedingt erforderlich ist und
2. im Einzelfall wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen durch die leistenden Stellen getroffen werden, sodass ein adäquates Schutzniveau erreicht wird.
(5) Wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen (Abs 3 und 4) umfassen insbesondere:
1. Verschlüsselung;
2. Pseudonymisierung (Art 4 Z 5 DSGVO);
3. Verarbeitungsbeschränkungen;
4. Einsichtsbeschränkungen;
5. Protokollierung der Zugriffe;
6. vorzeitige (selektive) Löschung von personenbezogenen Daten.
(6) Die Ermächtigungen gemäß Abs 1 bis 4 umfassen auch die für die Transparenzportalabfrage notwendigen Datenübermittlungen an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen sowie die Verarbeitung jener personenbezogenen Daten, die im Wege einer Transparenzportalabfrage erhoben werden. Dabei sind die Voraussetzungen der Abs 1 bis 5 einzuhalten.
(7) Die leistenden Stellen sind ermächtigt, zum Zwecke der Durchführung von Mitteilungen gemäß § 9 Eintragungen der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger, die keine natürlichen Personen sind, im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene gemäß § 6b E-GovG vorzunehmen, sofern für eine Leistungsempfängerin oder einen Leistungsempfänger keine Stammzahl gemäß § 6 Abs 3 Z 1 bis 5 E-GovG und keine Ordnungsnummer im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene gemäß § 6 Abs 3 Z 6 E-GovG existiert.
Rückverweise
S.FTG · Salzburger Fördertransparenzgesetz
§ 12 Verarbeitung personenbezogener Daten
…und Amtliche Statistik (AS); 6. vertretungsbefugte Organe oder Personen sowie deren Kontaktdaten; 7. Kontaktdaten; 8. Förderungsart und Förderungsgegenstand; 9. Einkommen; 10. Finanzpläne; 11. wirtschaftliche Unterlagen; 12. Bankverbindung (IBAN und BIC); 13. Informationen über andere beantragte und gewährte Förderungen; 14. Entscheidung über die Förderung; 15. Informationen zur Abwicklung der Förderung sowie zur…