§ 4 Leistungsdefinierende Stellen
In Kraft seit 28. August 2025
Up-to-date
(1) Leistungsdefinierende Stelle für Förderungen ist die Landesregierung.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung einen vom Land verschiedenen Rechtsträger für Leistungsangebote innerhalb des jeweiligen Wirkungsbereichs dieses Rechtsträgers als leistungsdefinierende Stelle bestimmen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden