§ 7 Sonstige Rechtsträger
In Kraft seit 28. August 2025
Up-to-date
Vom Land verschiedene Rechtsträger, welche hinsichtlich ihrer gesamten Gebarung der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen und vom Land mit der Abwicklung einer Förderung beauftragt wurden, sind nur dann leistende Stellen gemäß § 5 oder abfrageberechtigte Stellen gemäß § 6, wenn die Förderung, die sie abwickeln, der Gesetzgebung des Landes unterliegt. Ist dies nicht der Fall, hat das Land durch sonstige geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Rechtsträger die Verpflichtungen dieses Gesetzes einhalten.
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