Leistende Stelle für Förderungen ist jede inländische Einrichtung, der die Abwicklung dieser Förderung in Bezug auf eine Leistungsempfängerin bzw einen Leistungsempfänger (§ 13 TDBG 2012) oder eine Leistungsverpflichtete bzw einen Leistungsverpflichteten (§ 14 TDBG 2012) obliegt. Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des § 38 Bankwesengesetz erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Einrichtung als leistende Stelle.
Rückverweise
S.FTG · Salzburger Fördertransparenzgesetz
§ 7 Sonstige Rechtsträger
…gesamten Gebarung der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen und vom Land mit der Abwicklung einer Förderung beauftragt wurden, sind nur dann leistende Stellen gemäß § 5 oder abfrageberechtigte Stellen gemäß § 6, wenn die Förderung, die sie abwickeln, der Gesetzgebung des Landes unterliegt. Ist dies nicht der Fall, hat das…