(1) Die leistungsdefinierenden Stellen sind verpflichtet, vor Erlassung oder Änderung eines Förderungsprogrammes eine Abfrage der Leistungsangebote im Transparenzportal vorzunehmen.
(2) Die leistungsdefinierenden Stellen sind verpflichtet, für Förderungen ehestmöglich Leistungsangebote zu erfassen und diese laufend aktuell zu halten. § 21 TDBG 2012 mit Ausnahme des Abs 1 Z 1 und Z 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die leistungsdefinierenden Stellen haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Anlage der Leistungsangebote samt deren Aktualisierung durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw fehlende Leistungsangebote anzuführen und zu begründen.
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