§ 11 Freiwillige Einmeldung
In Kraft seit 28. August 2025
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S.FTG
Gliederung
3. Abschnitt Plichten der Beteiligten, freiwillige Einmeldung
§ 11 Freiwillige Einmeldung
Unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes können auch für andere als im § 3 genannte Förderungen und für sonstige Leistungen im Sinn des TDBG 2012 Leistungsangebote erfasst sowie Leistungsmitteilungen und Transparenzportalabfragen vorgenommen werden.
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