LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Bildungsdirektionsgesetz

Salzburger Bildungsdirektionsgesetz

S.BDG
In Kraft seit 01. September 2021
Up-to-date

1. Abschnitt

Präsident(in) der Bildungsdirektion für Salzburg

§ 1 § 1

Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann von Salzburg ist Präsident(in) der Bildungsdirektion für Salzburg (im Folgenden als „Bildungsdirektion“ bezeichnet).

2. Abschnitt

Zuständigkeiten der Bildungsdirektion

§ 2 Übertragung von Zuständigkeiten auf die Bildungsdirektion, Mitwirkung der Bildungsdirektion an der Vollziehung

§ 2 § 2

(1) Unbeschadet der sonstigen Zuständigkeiten der Bildungsdirektion werden dieser die folgenden weiteren Zuständigkeiten übertragen:

1. die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung (Art 17 B-VG) im Zusammenhang mit der Errichtung und Erhaltung

a) der Allgemeinen Sonderschule St. Anton in Bruck an der Glocknerstrasse (§ 1 Abs 4 Z 1 lit a SchuOG 1995),

b) der Heilstättenschule Salzburg (§ 1 Abs 4 Z 1 lit c SchuOG 1995) sowie

c) von Berufsschulen (§ 1 Abs 1 Z 1 BerufSchOG 1995) und öffentlichen Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Berufsschulen bestimmt sind (§ 1 Abs 1 Z 2 BerufSchOG 1995)

ausgenommen die Beistellung von Schulärztinnen oder Schulärzten, der Abschluss von Vereinbarungen mit den Schulerhaltern über die Höhe von deren Kostenbeiträgen zu den schulärztlichen Leistungen und die Ermittlung und Bekanntgabe der von den Schulerhaltern zu den schulärztlichen Leistungen zu leistenden Kostenbeiträge;

2. die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Landes Salzburg im Salzburger Bildungsnetz;

3. die Unterstützung der Schulerhalter bei der Anschaffung und Instandhaltung von audiovisuellen Unterrichtsmitteln durch deren zentrale Beschaffung und Verwaltung, nötigenfalls auch Herstellung solcher audiovisueller Unterrichtsmittel, die auf das Land Salzburg besonders abgestimmt sind, sowie der Abschluss von Vereinbarungen über die von den Schulerhaltern zu leistenden Beiträge zu den Anschaffungs- und Instandhaltungskosten (§ 28 Abs 2 SchuOG 1995);

4. der Vollzug des Bildungsinvestitionsgesetzes, BGBl I Nr 8/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 132/2022, im Zuständigkeitsbereich des Landes Salzburg.

5. die Betreuung und Wartung der digitalen Endgeräte der Begünstigten (§ 4 SchDigiG) und der Landeslehrpersonen sowie die Durchführung der Maßnahmen zur sicheren Integration der mobilen Endgeräte in die IKT-Infrastruktur der Schule (§ 6 Z 1 und 2 SchulDigiG; Mobile Device Management und Fernverwaltung) gemäß § 1 Abs 10 Z 2 und 3 SchuOG 1995.

(2) Der Bildungsdirektion obliegt die Mitwirkung an den folgenden Angelegenheiten durch die Aufbereitung, Darstellung und Erläuterung des einschlägigen Zahlenmaterials:

1. an der Erstellung der Dienstpostenpläne für die Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen (Art IV Abs 2 der Schulverfassungsnovelle 1962);

2. die Abrechnung der Stellenpläne eines Schuljahres (§ 7 Landeslehrer-Controllingverordnung 2023, BGBl II Nr 185/2023).

§ 3 Übertragung von Zuständigkeiten der Bildungsdirektion auf andere Organe

§ 3 § 3

Inwieweit Zuständigkeiten der Bildungsdirektion auf dem Gebiet der Vollziehung des Dienst-, Besoldungs- und Personalvertretungsrechts der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen auf andere Organe übertragen werden, ergibt sich aus dem Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2019 – LDHG 2019.

§ 4 Haushaltsrechtliche Stellung der Bildungsdirektion

§ 4 § 4

Die Bildungsdirektion gilt als Dienststelle im Sinn des Allgemeinen Landeshaushaltsgesetzes 2018. Der Zuständigkeitsbereich der Dienststelle „Bildungsdirektion“ (§ 2 Z 2 ALHG 2018) umfasst sämtliche, der Bildungsdirektion zukommenden Angelegenheiten der Landesvollziehung. In den jeweiligen Landeshaushaltsgesetzen kann die Bildungsdirektion bei einzelnen Haushaltsansätzen entweder in ihrer Gesamtheit oder können einzelne Einheiten der Bildungsdirektion, soweit diese auch Angelegenheiten der Landesvollziehung wahrnehmen, als „anweisende Stelle“ (= Finanzstelle; § 2 Z 3 ALHG 2018) ausgewiesen werden.

3. Abschnitt

Zuweisung von Landesbediensteten an die Bildungsdirektion

§ 5 Zuweisung

§ 5 § 5

(1) Landesbedienstete, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausschließlich

1. in der Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens in Angelegenheiten der Schülerheime gemäß Art 14 B-VG, jedoch mit Ausnahme des Kindergartenwesens und Hortwesens gemäß Art 14 Abs 4 lit b B-VG,

2. in den der Bildungsdirektion gemäß § 2 Abs 1 Z 1 übertragenen Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung oder

3. an den im § 2 Abs 1 Z 1 angeführten Einrichtungen

tätig waren, werden unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete mit ihrem derzeitigen Dienstort der Bildungsdirektion zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.

(2) Unbeschadet des Abs 1 kann die Landesregierung der Bildungsdirektion Landesbedienstete unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit dem derzeitigen Dienstort zur dauernden Dienstleistung zuweisen.

(3) Die der Bildungsdirektion zugewiesenen Landesbediensteten haben nach Maßgabe der jeweils im Einzelfall anzuwendenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen einen Anspruch auf Bezüge einschließlich der Sonderzahlungen gegenüber dem Land Salzburg.

(4) Soweit nicht Abweichendes bestimmt ist, sind Landesbedienstete im Sinn dieses Gesetzes Beamte (§ 1 L-BG) und Vertragsbedienstete (§ 1 L-VBG) des Landes Salzburg.

§ 6 Ausübung der Diensthoheit

§ 6 § 6

(1) Die Diensthoheit über die der Bildungsdirektion gemäß § 5 zugewiesenen Landesbediensteten steht der Landesregierung zu.

(2) Beabsichtigte Maßnahmen in Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 5 zugewiesenen Landesbediensteten sind der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor mitzuteilen. Die Landesregierung hat der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor jene personenbezogenen Daten und Informationen zu übermitteln, die eine wesentliche Voraussetzung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der nach diesem Gesetz bestehenden Rechte und Pflichten darstellen. Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat der Landesregierung jene personenbezogenen Daten und Informationen zu übermitteln, die eine wesentliche Voraussetzung zur Ausübung der Diensthoheit und der Dienstgeberaufgaben darstellen.

§ 7 Dienststelle

§ 7 § 7

Soweit in den dienst-und besoldungsrechtlichen landesgesetzlichen Bestimmungen, im Salzburger Gleichbehandlungsgesetz, im Bediensteten-Schutzgesetz sowie in den auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen auf den Begriff der Dienststelle abgestellt wird, gilt die Bildungsdirektion für die dieser zugewiesenen Landesbediensteten als Dienststelle im Sinn dieser Bestimmungen.

§ 8 Vorgesetzte Stelle, Weisungsbefugnis

§ 8 § 8

(1) Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor ist der oder die Vorgesetzte aller gemäß § 5 zugewiesenen Landesbediensteten; ihr oder ihm obliegt die Dienst- sowie die Fachaufsicht über diese Personen.

(2) Inwieweit anderen Bediensteten der Bildungsdirektion die Dienst- sowie die Fachaufsicht über die gemäß § 5 zugewiesenen Landesbediensteten zukommt, ergibt sich aus der Geschäftseinteilung und der Geschäftsordnung der Bildungsdirektion. Im Verhältnis der vorgesetzten Stelle zur untergeordneten Stelle ist auf die für das jeweilige Dienstverhältnis geltenden Rechtsvorschriften Bedacht zu nehmen. § 3 Abs 3 der Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung ist nicht anzuwenden.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 8a Verweisungen auf Bundesrecht

§ 8a § 8a

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die im Folgenden letztzitierte Fassung des jeweiligen Gesetzes:

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchulDigiG) erlassen wird, BGBl I Nr 185/2022.

§ 9 Inkrafttreten

§ 9 § 9

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) § 2 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 2/2020 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs 1 und § 8a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/2022 treten mit 1. September 2021 in Kraft.

(4) Die §§ 1 und 8a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2023 treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Die §§ 2 Abs 1 und 2 sowie (§) 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 13/2024 treten rückwirkend mit 1. September 2023 in Kraft.