§ 4 Haushaltsrechtliche Stellung der Bildungsdirektion — S.BDG
Die Bildungsdirektion gilt als Dienststelle im Sinn des Allgemeinen Landeshaushaltsgesetzes 2018. Der Zuständigkeitsbereich der Dienststelle „Bildungsdirektion“ (§ 2 Z 2 ALHG 2018) umfasst sämtliche, der Bildungsdirektion zukommenden Angelegenheiten der Landesvollziehung. In den jeweiligen Landeshaushaltsgesetzen kann die Bildungsdirektion bei einzelnen Haushaltsansätzen entweder in ihrer Gesamtheit oder können einzelne Einheiten der Bildungsdirektion, soweit diese auch Angelegenheiten der Landesvollziehung wahrnehmen, als „anweisende Stelle“ (= Finanzstelle; § 2 Z 3 ALHG 2018) ausgewiesen werden.
§ 2 S.BDG · S.BDG · Salzburger Bildungsdirektionsgesetz
§ 2 Übertragung von Zuständigkeiten auf die Bildungsdirektion
…B-VG) im Zusammenhang mit der Errichtung und Erhaltung a) der Allgemeinen Sonderschule St. Anton in Bruck an der Glocknerstrasse (§ 1 Abs 4 Z 1 lit a SchuOG 1995), b) der Heilstättenschule Salzburg (§ 1 Abs 4 Z 1 lit c…
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