§ 3 Übertragung von Zuständigkeiten der Bildungsdirektion auf andere Organe
In Kraft seit 01. September 2023
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Inwieweit Zuständigkeiten der Bildungsdirektion auf dem Gebiet der Vollziehung des Dienst-, Besoldungs- und Personalvertretungsrechts der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen auf andere Organe übertragen werden, ergibt sich aus dem Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2019 – LDHG 2019.
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