§ 8 Vorgesetzte Stelle, Weisungsbefugnis
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
(1) Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor ist der oder die Vorgesetzte aller gemäß § 5 zugewiesenen Landesbediensteten; ihr oder ihm obliegt die Dienst- sowie die Fachaufsicht über diese Personen.
(2) Inwieweit anderen Bediensteten der Bildungsdirektion die Dienst- sowie die Fachaufsicht über die gemäß § 5 zugewiesenen Landesbediensteten zukommt, ergibt sich aus der Geschäftseinteilung und der Geschäftsordnung der Bildungsdirektion. Im Verhältnis der vorgesetzten Stelle zur untergeordneten Stelle ist auf die für das jeweilige Dienstverhältnis geltenden Rechtsvorschriften Bedacht zu nehmen. § 3 Abs 3 der Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung ist nicht anzuwenden.
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