(1) Unbeschadet der sonstigen Zuständigkeiten der Bildungsdirektion werden dieser die folgenden weiteren Zuständigkeiten übertragen:
1. die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung (Art 17 B-VG) im Zusammenhang mit der Errichtung und Erhaltung
a) der Allgemeinen Sonderschule St. Anton in Bruck an der Glocknerstrasse (§ 1 Abs 4 Z 1 lit a SchuOG 1995),
b) der Heilstättenschule Salzburg (§ 1 Abs 4 Z 1 lit c SchuOG 1995) sowie
c) von Berufsschulen (§ 1 Abs 1 Z 1 BerufSchOG 1995) und öffentlichen Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Berufsschulen bestimmt sind (§ 1 Abs 1 Z 2 BerufSchOG 1995)
ausgenommen die Beistellung von Schulärztinnen oder Schulärzten, der Abschluss von Vereinbarungen mit den Schulerhaltern über die Höhe von deren Kostenbeiträgen zu den schulärztlichen Leistungen und die Ermittlung und Bekanntgabe der von den Schulerhaltern zu den schulärztlichen Leistungen zu leistenden Kostenbeiträge;
2. die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Landes Salzburg im Salzburger Bildungsnetz;
3. die Unterstützung der Schulerhalter bei der Anschaffung und Instandhaltung von audiovisuellen Unterrichtsmitteln durch deren zentrale Beschaffung und Verwaltung, nötigenfalls auch Herstellung solcher audiovisueller Unterrichtsmittel, die auf das Land Salzburg besonders abgestimmt sind, sowie der Abschluss von Vereinbarungen über die von den Schulerhaltern zu leistenden Beiträge zu den Anschaffungs- und Instandhaltungskosten (§ 28 Abs 2 SchuOG 1995);
4. der Vollzug des Bildungsinvestitionsgesetzes, BGBl I Nr 8/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 132/2022, im Zuständigkeitsbereich des Landes Salzburg.
5. die Betreuung und Wartung der digitalen Endgeräte der Begünstigten (§ 4 SchDigiG) und der Landeslehrpersonen sowie die Durchführung der Maßnahmen zur sicheren Integration der mobilen Endgeräte in die IKT-Infrastruktur der Schule (§ 6 Z 1 und 2 SchulDigiG; Mobile Device Management und Fernverwaltung) gemäß § 1 Abs 10 Z 2 und 3 SchuOG 1995.
(2) Der Bildungsdirektion obliegt die Mitwirkung an den folgenden Angelegenheiten durch die Aufbereitung, Darstellung und Erläuterung des einschlägigen Zahlenmaterials:
1. an der Erstellung der Dienstpostenpläne für die Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen (Art IV Abs 2 der Schulverfassungsnovelle 1962);
2. die Abrechnung der Stellenpläne eines Schuljahres (§ 7 Landeslehrer-Controllingverordnung 2023, BGBl II Nr 185/2023).
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