§ 2 Übertragung von Zuständigkeiten auf die Bildungsdirektion — S.BDG
Unbeschadet der sonstigen Zuständigkeiten der Bildungsdirektion werden dieser die folgenden weiteren Zuständigkeiten übertragen:
1. die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung (Art 17 B-VG) im Zusammenhang mit der Errichtung und Erhaltung
a) der Allgemeinen Sonderschule St. Anton in Bruck an der Glocknerstrasse (§ 1 Abs 4 Z 1 lit a SchuOG 1995),
b) der Heilstättenschule Salzburg (§ 1 Abs 4 Z 1 lit c SchuOG 1995) sowie
c) von Berufsschulen (§ 1 Abs 1 Z 1 BerufSchOG 1995) und öffentlichen Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Berufsschulen bestimmt sind (§ 1 Abs 1 Z 2 BerufSchOG 1995)
ausgenommen die Beistellung von Schulärztinnen oder Schulärzten, der Abschluss von Vereinbarungen mit den Schulerhaltern über die Höhe von deren Kostenbeiträgen zu den schulärztlichen Leistungen und die Ermittlung und Bekanntgabe der von den Schulerhaltern zu den schulärztlichen Leistungen zu leistenden Kostenbeiträge;
2. die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Landes Salzburg im Salzburger Bildungsnetz;
3. die Unterstützung der Schulerhalter bei der Anschaffung und Instandhaltung von audiovisuellen Unterrichtsmitteln durch deren zentrale Beschaffung und Verwaltung, nötigenfalls auch Herstellung solcher audiovisueller Unterrichtsmittel, die auf das Land Salzburg besonders abgestimmt sind, sowie der Abschluss von Vereinbarungen über die von den Schulerhaltern zu leistenden Beiträge zu den Anschaffungs- und Instandhaltungskosten (§ 28 Abs 2 SchuOG 1995);
4. der Vollzug des Bildungsinvestitionsgesetzes, BGBl I Nr 8/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 132/2022, im Zuständigkeitsbereich des Landes Salzburg;
5. die Betreuung und Wartung der digitalen Endgeräte der Begünstigten (§ 4 SchDigiG) und der Landeslehrpersonen sowie die Durchführung der Maßnahmen zur sicheren Integration der mobilen Endgeräte in die IKT-Infrastruktur der Schule (§ 6 Z 1 und 2 SchulDigiG; Mobile Device Management und Fernverwaltung) gemäß § 1 Abs 10 Z 2 und 3 SchuOG 1995;
6. die Erstellung der Dienstpostenpläne für die Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen gemäß Art IV Abs 2 der Schulverfassungsnovelle 1962;
7. die Abrechnung der Stellenpläne eines Schuljahres gemäß § 7 Landeslehrer-Controllingverordnung 2023;
8. die Information, Kontrolle und Abrechnung der Personalausgaben für administrative Assistenzen an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen gemäß der AdminAss-Controllingverordnung.
§ 9 S.BDG · S.BDG · Salzburger Bildungsdirektionsgesetz
§ 9 Inkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. (2) § 2 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 2/2020 tritt mit 1. September 2019 in Kraft. (3) Das…
§ 4 Haushaltsrechtliche Stellung der Bildungsdirektion
…Die Bildungsdirektion gilt als Dienststelle im Sinn des Allgemeinen Landeshaushaltsgesetzes 2018. Der Zuständigkeitsbereich der Dienststelle „Bildungsdirektion“ (§ 2 Z 2 ALHG 2018) umfasst sämtliche, der Bildungsdirektion zukommenden Angelegenheiten der Landesvollziehung. In den jeweiligen Landeshaushaltsgesetzen kann die Bildungsdirektion bei einzelnen Haushaltsansätzen entweder…
§ 5 Zuweisung
…gemäß Art 14 B-VG, jedoch mit Ausnahme des Kindergartenwesens und Hortwesens gemäß Art 14 Abs 4 lit b B-VG, 2. in den der Bildungsdirektion gemäß § 2 Abs 1 Z 1 übertragenen Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung oder 3. an den im § …
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