§ 7 Dienststelle — S.BDG
Soweit in den dienst-und besoldungsrechtlichen landesgesetzlichen Bestimmungen, im Salzburger Gleichbehandlungsgesetz, im Bediensteten-Schutzgesetz sowie in den auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen auf den Begriff der Dienststelle abgestellt wird, gilt die Bildungsdirektion für die dieser zugewiesenen Landesbediensteten als Dienststelle im Sinn dieser Bestimmungen.
§ 2 S.BDG · S.BDG · Salzburger Bildungsdirektionsgesetz
§ 2 Übertragung von Zuständigkeiten auf die Bildungsdirektion
…und 3 SchuOG 1995; 6. die Erstellung der Dienstpostenpläne für die Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen gemäß Art IV Abs 2 der Schulverfassungsnovelle 1962; 7. die Abrechnung der Stellenpläne eines Schuljahres gemäß § 7 Landeslehrer-Controllingverordnung 2023; 8. die Information, Kontrolle und Abrechnung der Personalausgaben für administrative Assistenzen an…
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