(1) Landesbedienstete, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausschließlich
1. in der Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens in Angelegenheiten der Schülerheime gemäß Art 14 B-VG, jedoch mit Ausnahme des Kindergartenwesens und Hortwesens gemäß Art 14 Abs 4 lit b B-VG,
2. in den der Bildungsdirektion gemäß § 2 Abs 1 Z 1 übertragenen Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung oder
3. an den im § 2 Abs 1 Z 1 angeführten Einrichtungen
tätig waren, werden unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete mit ihrem derzeitigen Dienstort der Bildungsdirektion zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
(2) Unbeschadet des Abs 1 kann die Landesregierung der Bildungsdirektion Landesbedienstete unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit dem derzeitigen Dienstort zur dauernden Dienstleistung zuweisen.
(3) Die der Bildungsdirektion zugewiesenen Landesbediensteten haben nach Maßgabe der jeweils im Einzelfall anzuwendenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen einen Anspruch auf Bezüge einschließlich der Sonderzahlungen gegenüber dem Land Salzburg.
(4) Soweit nicht Abweichendes bestimmt ist, sind Landesbedienstete im Sinn dieses Gesetzes Beamte (§ 1 L-BG) und Vertragsbedienstete (§ 1 L-VBG) des Landes Salzburg.
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