(1) Die Diensthoheit über die der Bildungsdirektion gemäß § 5 zugewiesenen Landesbediensteten steht der Landesregierung zu.
(2) Beabsichtigte Maßnahmen in Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 5 zugewiesenen Landesbediensteten sind der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor mitzuteilen. Die Landesregierung hat der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor jene personenbezogenen Daten und Informationen zu übermitteln, die eine wesentliche Voraussetzung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der nach diesem Gesetz bestehenden Rechte und Pflichten darstellen. Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat der Landesregierung jene personenbezogenen Daten und Informationen zu übermitteln, die eine wesentliche Voraussetzung zur Ausübung der Diensthoheit und der Dienstgeberaufgaben darstellen.
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