§ 1 — S.BDG
Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann von Salzburg ist Präsident(in) der Bildungsdirektion für Salzburg (im Folgenden als „Bildungsdirektion“ bezeichnet).
§ 9 S.BDG · S.BDG · Salzburger Bildungsdirektionsgesetz
§ 9 Inkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. (2) § 2 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 2…
§ 2 Übertragung von Zuständigkeiten auf die Bildungsdirektion
…2. Abschnitt Zuständigkeiten der Bildungsdirektion Unbeschadet der sonstigen Zuständigkeiten der Bildungsdirektion werden dieser die folgenden weiteren Zuständigkeiten übertragen: 1. die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung (Art 17 B-VG) im Zusammenhang mit der Errichtung und Erhaltung a) der Allgemeinen Sonderschule St. Anton in…
§ 5 Zuweisung
…3. Abschnitt Zuweisung von Landesbediensteten an die Bildungsdirektion (1) Landesbedienstete, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausschließlich 1. in der Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens…
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