§ 38c Erlöschen der Genehmigung
In Kraft seit 01. Januar 2026
Up-to-date
Eine gemäß den §§ 38 ff erteilte Genehmigung von Räumlichkeiten und Freiflächen zur Betreuung von Tageskindern erlischt jedenfalls
1. nach Ablauf von einem Jahr
a) ab dem Zeitpunkt der Genehmigung, wenn innerhalb dieses Zeitraums in diesen eine Betreuung nicht aufgenommen wurde, oder
b) ab der Einstellung der letzten, gemäß § 39 angezeigten Betreuungsaufnahme; sowie
2. mit dem Verlust der Verfügungsgewalt der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers über die Räumlichkeiten und Freiflächen;
3. mit dem Verlust der Betriebszugehörigkeit der genehmigten Räumlichkeiten und Freiflächen;
4. durch Entziehung (§ 38b Abs 8).
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