§ 38a Eignung des Betreuungsumfelds
In Kraft seit 01. Januar 2026
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Das Betreuungsumfeld ist für die Betreuung von Tageskindern dann geeignet, wenn
1. die Personen, die mit der Betreuungsperson nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt leben und das 15. Lebensjahr bereits vollendet haben,
a) zuverlässig sind (§ 7 Abs 3 Z 1 bis 5 und Abs 4) und
b) gesundheitlich geeignet sind, und
c) von ihnen sonst keine Gefahr einer Beeinträchtigung des Kindeswohls ausgeht; und
2. von im Haushalt gehaltenen Haustieren keine Gefahr einer Beeinträchtigung des Kindeswohls ausgeht.
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