LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Kinderbildungs- und -betreuungs-Dienstgesetz

Oö. Kinderbildungs- und -betreuungs-Dienstgesetz

Oö. KBB-DG
In Kraft seit 01. September 2014
Up-to-date

1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§ 1 § 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Landesgesetz gilt für pädagogische Fachkräfte und pädagogische Assistenzkräfte in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (Oö. KBBG), die beim Land, bei Gemeinden oder bei Gemeindeverbänden beschäftigt sind. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 56/2023)

(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für das Dienstverhältnis der pädagogischen Fachkräfte und pädagogische Assistenzkräfte von Übungskindergärten, Übungshorten und Übungsschülerheimen, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind. (Anm: LGBl.Nr. 56/2023)

(3) Soweit nicht in diesem Landesgesetz besondere Regelungen getroffen werden, bleiben die in Betracht kommenden dienstrechtlichen Vorschriften unberührt.

§ 2 § 2 Eigener Wirkungsbereich

Die auf Grund dieses Landesgesetzes von den Gemeinden und den Gemeindeverbänden zu besorgenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.

§ 3 § 3 Begriffe und Funktionsbeschreibungen

Zu den pädagogischen Fachkräften im Sinn dieses Landesgesetzes zählen:

1. Leiterin bzw. Leiter: Eine Person, die die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß §§ 4 und 5 erfüllt und die mit der pädagogischen und administrativen Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung betraut ist.

2. (Elementar-)Pädagogin bzw. (Elementar-)Pädagoge: Eine Person, die die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß § 4 erfüllt.

(Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 53/2022)

2. ABSCHNITT Anstellungserfordernisse

§ 4 § 4 Fachliches Anstellungserfordernis für pädagogische Fachkräfte

(1) Fachliche Anstellungserfordernisse sind:

1. Für pädagogische Fachkräfte in Krabbelstubengruppen:

a) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik; samt einer Zusatzqualifikation in Früherziehung oder

b) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergärten; samt einer Zusatzqualifikation in Früherziehung oder

c) die erfolgreiche Absolvierung des Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule und eine Hospitier- oder Praxiszeit in einer Krabbelstubengruppe im Ausmaß von 40 Stunden oder

d) die erfolgreiche Absolvierung des Hochschullehrgangs „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule und eine Hospitier- oder Praxiszeit in einer Krabbelstubengruppe im Ausmaß von 40 Stunden oder

e) die erfolgreiche Absolvierung eines Masterstudiums „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Universität oder Hochschule und eine Hospitier- oder Praxiszeit in einer Krabbelstubengruppe im Ausmaß von 40 Stunden oder

f) die erfolgreiche Absolvierung eines Universitätslehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Universität oder Hochschule und eine Hospitier- oder Praxiszeit in einer Krabbelstubengruppe im Ausmaß von 40 Stunden oder

g) die erfolgreiche Absolvierung eines Bachelorstudiums „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 180 ECTS an einer Universität oder Hochschule und eine Hospitier- oder Praxiszeit in einer Krabbelstubengruppe im Ausmaß von 40 Stunden;

2. für pädagogische Fachkräfte in Kindergartengruppen:

a) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik oder

b) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergärten oder

c) die erfolgreiche Absolvierung des Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule oder

d) die erfolgreiche Absolvierung des Hochschullehrgangs „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule oder

e) Absolvierung eines Masterstudiums „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Universität oder Hochschule oder

f) Absolvierung eines Universitätslehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS;

3. für pädagogische Fachkräfte in heilpädagogischen Kindergartengruppen zusätzlich zur Qualifikation gemäß Z 2:

a) die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung oder

b) die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik oder

c) die erfolgreiche Absolvierung des Hochschullehrgangs „Inklusive Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 90 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;

4. für pädagogische Fachkräfte in Hortgruppen:

a) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Erzieher oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher oder

b) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte oder

c) die erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung oder

d) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik mit der Zusatzausbildung Hortpädagogik;

5. für pädagogische Fachkräfte in heilpädagogischen Hortgruppen:

a) zusätzlich zur Qualifikation gemäß Z 4 die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik oder

b) zusätzlich zur Qualifikation gemäß Z 4 die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Inklusive Sozialpädagogik oder

c) der erfolgreiche Abschluss eines Lehramtsstudiums mit dem Schwerpunkt Heilpädagogik, Sonderpädagogik oder Inklusive Pädagogik.

(Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 53/2022, 56/2023, 80/2024)

(2) Schulrechtlich und hochschulrechtlich gleichgestellte Ausbildungen werden als fachliche Anstellungserfordernisse anerkannt.

§ 5 § 5 Fachliches Anstellungserfordernis für die Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung

(1) Fachliches Anstellungserfordernis für die Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit Gruppen einer Organisationsform ist über die Bestimmungen des § 4 hinaus der Nachweis einer mindestens zweijährigen Praxis als pädagogische Fachkraft in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dieser Organisationsform (§ 6 Oö. KBBG). (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)

(2) Fachliches Anstellungserfordernis für die Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit Gruppen unterschiedlicher Organisationsformen ist der Nachweis einer mindestens zweijährigen Praxis als pädagogische Fachkraft in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unterschiedlicher Organisationsformen (§ 6 Oö. KBBG). (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)

§ 6 § 6 Verwendungserfordernis für pädagogische Fachkräfte und für die Leiterin bzw. den Leiter bei Nichterfüllung des fachlichen Anstellungserfordernisses

(1) Für die Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die Anstellungserfordernisse erfüllt, werden für die auf die Dauer dieser Voraussetzung stattfindende Verwendung in einem kündbaren Dienstverhältnis, das keinen Anspruch auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis gibt, die folgenden Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkannt.

(2) Erfordernisse für die Verwendung als pädagogische Fachkraft in Krabbelstubengruppen:

1. die Erfüllung des fachlichen Anstellungserfordernisses für pädagogische Fachkräfte in Kindergartengruppen oder

2. sofern auch keine Person, die die Voraussetzungen nach Z 1 erfüllt, zur Verfügung steht, die Erfüllung des fachlichen Anstellungserfordernisses für pädagogische Fachkräfte in Hortgruppen oder

3. sofern auch keine Person, die die Voraussetzungen nach Z 1 erfüllt, zur Verfügung steht, die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung, die zur Zulassung zu einem Hochschullehrgang Elementarpädagogik im Umfang von 60 ECTS an einer österreichischen Pädagogischen Hochschule berechtigt oder

4. sofern auch keine Person, die die Voraussetzungen nach Z 1 bis 3 erfüllt, zur Verfügung steht, hinreichende Erfahrung in der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege einer Gruppe von Kindern unter drei Jahren und zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung einer anderen facheinschlägigen Ausbildung oder die Erfüllung des fachlichen Anstellungserfordernisses für Assistenzkräfte.

(3) Erfordernisse für die Verwendung als pädagogische Fachkraft in Kindergartengruppen:

1. die Erfüllung des fachlichen Anstellungserfordernisses für pädagogische Fachkräfte in Hortgruppen oder

2. die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung, die zur Zulassung zu einem Hochschullehrgang Elementarpädagogik im Umfang von 60 ECTS an einer österreichischen Pädagogischen Hochschule berechtigt oder

3. sofern auch keine Person, die die Voraussetzungen nach Z 1 oder 2 erfüllt, zur Verfügung steht, hinreichende Erfahrung in der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege einer Gruppe von Kindern von drei Jahren bis zum Schuleintritt und zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung einer anderen facheinschlägigen Ausbildung oder die Erfüllung des fachlichen Anstellungserfordernisses für Assistenzkräfte.

(4) Erfordernis für die Verwendung als pädagogische Fachkraft in heilpädagogischen Kindergartengruppen: die Erfüllung des Anstellungserfordernisses für pädagogische Fachkräfte in Kindergarten-gruppen.

(5) Erfordernisse für die Verwendung als pädagogische Fachkraft in Hortgruppen:

1. die Erfüllung des fachlichen Anstellungserfordernisses für pädagogische Fachkräfte in Kindergartengruppen oder

2. sofern keine Person, die die Voraussetzungen nach Z 1 erfüllt, zur Verfügung steht, die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung, die zur Zulassung zu einem Hochschullehrgang Elementarpädagogik im Umfang von 60 ECTS an einer österreichischen Pädagogischen Hochschule berechtigt oder

3. sofern auch keine Person, die die Voraussetzungen nach Z 2 erfüllt, zur Verfügung steht, hinreichende Erfahrung in der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege einer Gruppe von Kindern im schulpflichtigen Alter und zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung einer anderen facheinschlägigen Ausbildung oder die Erfüllung des fachlichen Anstellungserfordernisses für Assistenzkräfte oder

4. sofern auch keine Person, die die Voraussetzungen nach Z 3 erfüllt, zur Verfügung steht, der erfolgreiche Abschluss einer höheren oder mindestens dreijährigen mittleren Schule.

(6) Erfordernisse für die Verwendung als pädagogische Fachkraft in heilpädagogischen Hortgruppen:

1. die Erfüllung des fachlichen Anstellungserfordernisses für pädagogische Fachkräfte in heilpädagogischen Kindergartengruppen oder

2. sofern auch keine Person, die die Voraussetzungen nach Z 1 erfüllt, zur Verfügung steht, die Erfüllung des fachlichen Anstellungserfordernisses für pädagogische Fachkräfte in Hortgruppen oder

3. sofern auch keine Person, die die Voraussetzungen nach Z 2 erfüllt, zur Verfügung steht, die erfolgreiche Ablegung einer anderen facheinschlägigen Ausbildung.

(7) Erfordernis für die Verwendung als Leiterin bzw. Leiter einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung, die Erfüllung des fachlichen Anstellungserfordernisses gemäß § 4.

(Anm: LGBl.Nr. 56/2023)

§ 6a § 6a Fachliches Anstellungserfordernis und Verwendungserfordernis bei Nichterfüllung des fachlichen Anstellungserfordernisses für pädagogische Assistenzkräfte

(1) Die Bildungsdirektion hat nähere Vorschriften zum fachlichen Anstellungserfordernis für pädagogische Assistenzkräfte durch Verordnung zu erlassen. In dieser Verordnung ist sicherzustellen, dass die pädagogischen Assistenzkräfte mit der Erfüllung des fachlichen Anstellungserfordernisses die für die Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nach § 4 Oö. KBBG erforderliche Qualifikation erlangen, indem auf Basis der aktuellen allgemein anerkannten Erkenntnisse der pädagogischen Wissenschaften Lehrinhalte von Ausbildungen festgelegt werden. In dieser Verordnung ist außerdem festzulegen, welchem Qualifikationsniveau des Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132, die geforderte Ausbildung entspricht.

(2) Die Bildungsdirektion kann darüber hinaus nähere Vorschriften zum Verwendungserfordernis bei Nichterfüllung des fachlichen Anstellungserfordernisses für Assistenzkräfte durch Verordnung erlassen .

(Anm: LGBl.Nr. 56/2023)

§ 7 § 7 Nachweis des fachlichen Anstellungserfordernisses und Diplomanerkennung

(1) Die in den §§ 4 und 6 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.

(2) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist. Zuständige Behörde im Sinn des Oö. BAG ist in diesem Fall die Bildungsdirektion. (Anm: LGBl.Nr. 49/2017, 47/2019)

(3) Berufsqualifikationen, die nicht unter § 1 Z 1 Oö. BAG fallen, sind als Nachweis der Erfüllung des fachlichen Anstellungserfordernisses für pädagogische Fachkräfte nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind. (Anm: LGBl.Nr. 49/2017, 56/2023)

(3a) Berufsqualifikationen, die auf Grund des in den §§ 1 und 2 Oö. BAG normierten sachlichen und persönlichen Geltungsbereichs nicht nach dem Oö. BAG anzuerkennen sind, sind als Nachweis der Erfüllung des fachlichen Anstellungserfordernisses für pädagogische Assistenzkräfte nur zuzulassen, wenn sie in dem Staat, in dem sie erworben wurden zu einer Tätigkeit berechtigen, die der einer pädagogischen Assistenzkraft in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen entspricht und von der Bildungsdirektion anerkannt wurden. Die Bildungsdirektion entscheidet über entsprechende Anträge innerhalb von vier Monaten ab vollständiger Einreichung aller notwendigen Unterlagen. Im Bescheid über die Anerkennung einer Berufsqualifikation kann die Bildungsdirektion die Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme vorschreiben, wenn sich die nachgewiesene Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von den Fächern der landesrechtlich geforderten Ausbildung unterscheidet. Die Bildungsdirektion hat mittels Verordnung nähere Vorschriften zu für eine Anerkennung erforderlichen Sprachkenntnissen, notwendigen Unterlagen und zur Ausgestaltung der vorzuschreibenden Ausgleichsmaßnahmen zu erlassen. (Anm: LGBl.Nr. 56/2023)

(4) Die Bildungsdirektion hat nähere Vorschriften für die Durchführung der Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen pädagogischer Fachkräfte und pädagogischer Assistenzkräfte gemäß §§ 7 und 15 Oö. BAG durch Verordnung zu erlassen. In dieser Verordnung ist sicherzustellen, dass die antragstellenden Personen die für die Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erforderliche Qualifikation, bei pädagogischen Fachkräften unter Bedachtnahme auf die Lehrpläne der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, erlangen. (Anm: LGBl.Nr. 49/2017, 25/2019, 47/2019, 56/2023)

(5) Die Prüfungsgebiete für die Eignungsprüfungen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen pädagogischer Fachkräfte sind unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Lehrpläne der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und Bildungsanstalt für Sozialpädagogik von der Bildungsdirektion festzusetzen. Die Bildungsdirektion hat für die Eignungsprüfung gemäß § 7 Oö. BAG für die Anerkennung von Berufsqualifikationen pädagogischer Fachkräfte oder pädagogischer Assistenzkräfte je nach Art des Prüfungsgebiets auszusprechen, ob die Prüfung schriftlich oder mündlich, nur schriftlich oder nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist. Zur Durchführung der Prüfung sind eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Bildungsdirektion als Vorsitzende bzw. Vorsitzender sowie die erforderliche Zahl von Prüferinnen und Prüfern mit Lehrbefähigung oder sonstiger fachlicher Befähigung von der Bildungsdirektion zu bestellen. Die Leistungen der Bewerberin bzw. des Bewerbers sind in jedem Prüfungsgebiet „mit Erfolg abgelegt“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen. Über die Prüfung ist von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Protokoll zu führen. Wurde die Leistung mit „nicht bestanden“ beurteilt, so sind die maßgebenden Gründe zusammengefasst zu vermerken. Der Bewerberin bzw. dem Bewerber ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren. Die Bewerberin bzw. der Bewerber ist für den Fall, dass sie bzw. er die Eignungsprüfung nicht besteht, zur nochmaligen Ablegung berechtigt. (Anm: LGBl.Nr. 49/2017, 47/2019, 53/2022, 56/2023)

(6) Eine von einem anderen Bundesland ausgesprochene Anerkennung einer Berufsqualifikation oder eines Berufspraktikums gilt als Anerkennung im Sinn dieses Landesgesetzes. (Anm: LGBl.Nr. 49/2017, 56/2023)

(7) Ausbildungs- und Prüfungsnachweise pädagogischer Fachkräfte nach diesem Landesgesetz entsprechen dem Qualifikationsniveau des Art. 11 lit. c sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132. (Anm: LGBl.Nr. 49/2017, 56/2023)

3. ABSCHNITT Besondere Bestimmungen über die Dienstzeit

§ 8 § 8 Gruppenarbeitsfreie Dienstzeit

(1) Für pädagogische Fachkräfte hat

1. zur Vorbereitung der Bildungsarbeit,

2. für die Zusammenarbeit mit den Eltern,

3. für Besprechungen zur Koordinierung gemeinsamer Fragen der Bildungs- und Erziehungsarbeit,

4. für die fachspezifische Fortbildung mit Ausnahme der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gemäß § 11,

5. für administrative Aufgaben sowie

6. bei Gruppen heilpädagogischer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen überdies zur Vorbereitung von spezifischen Fördermaßnahmen

von der Zahl der Wochendienststunden die im Abs. 2 geregelte Stundenzahl von der Gruppenarbeit frei zu bleiben. (Anm: LGBl.Nr. 56/2023)

(2) Von der Gruppenarbeit haben im Sinn des Abs. 1 für pädagogische Fachkräfte frei zu bleiben:

1. in Krabbelstubengruppen vier Stunden,

2. in Kindergarten- und Hortgruppen sieben Stunden und

3. in heilpädagogischen Kindergarten- und Hortgruppen acht Stunden.

(Anm: LGBl.Nr. 56/2023)

(3) Wird die Gruppenführung gemäß § 10 Abs. 1 Oö. KBBG auf zwei pädagogische Fachkräfte aufgeteilt, ist die gemäß Abs. 2 von der Gruppenarbeit freibleibende Zeit im Verhältnis der Anstellungsausmaße aufzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 56/2023)

(3a) Pädagogischen Fachkräften, die teilzeitbeschäftigt sind und keine eigene Gruppe führen, steht die im Abs. 2 genannte gruppenarbeitsfreie Zeit anteilsmäßig im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsausmaß zu. Bei der Berechnung ist jeweils auf Viertelstunden aufzurunden. (Anm: LGBl.Nr. 56/2023)

(4) Mindestens die Hälfte der von der Gruppenarbeit freibleibenden Zeit ist in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung abzuleisten. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)

§ 9 § 9 Dienstzeit für die Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung

Für Leiterinnen bzw. Leiter von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben von der Zahl der Wochendienststunden zusätzlich zu den Bestimmungen des § 8 zur Besorgung von Leitungsaufgaben pro Gruppe der geleiteten Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mindestens drei Stunden von der Gruppenarbeit frei zu bleiben. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 56/2023)

§ 10 § 10 Dienstplan

Der Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat - unter Mitwirkung der Leiterin bzw. des Leiters und nach Anhörung der pädagogischen Fachkräfte und pädagogischen Assistenzkräfte - die Aufteilung der Wochendienstzeit der pädagogischen Fachkräfte und pädagogischen Assistenzkräfte in einem Dienstplan festzulegen. Die Aufteilung hat die Kontinuität der Bildungsarbeit sicherzustellen und die Erfordernisse der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 56/2023)

§ 11 § 11 Dienstzeit für Fortbildung

(1) Die pädagogischen Fachkräfte haben pro Arbeitsjahr Anspruch auf Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen während der Dienstzeit im Ausmaß ihres wöchentlichen Beschäftigungsausmaßes.

(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 besteht für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Landes Oberösterreich oder an vom Land Oberösterreich anerkannten, von anderen Fortbildungsinstitutionen durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen. Bei der Auswahl der Fortbildungsveranstaltungen ist auf die betrieblichen Erfordernisse Bedacht zu nehmen und das Einvernehmen mit dem Dienstgeber herzustellen.

(2a) Pädagogische Fachkräfte, die eine Kindergartengruppe im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 3, 4, 6, 6a und 7 Oö. KBBG führen, haben pro Arbeitsjahr Fortbildungsveranstaltungen im Gesamtausmaß von mindestens 16 Unterrichtseinheiten während der Dienstzeit zu absolvieren. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)

(3) Pädagogische Fachkräfte, die erstmals nach dem 1. Jänner 2014 in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in Oberösterreich tätig werden, haben innerhalb von zwei Jahren ab Dienstantritt Fortbildungsveranstaltungen im Hinblick auf Grundlagen einer qualitätsvollen Bildungsarbeit, jeweils unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Grundsätze der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege sowie der aktuellen einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse im Gesamtausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten während der Dienstzeit zu absolvieren. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)

(4) Pädagogische Fachkräfte, die von der Optionsmöglichkeit gemäß § 134e Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 Gebrauch gemacht haben, haben innerhalb von drei Jahren ab Abgabe der Optionserklärung Fortbildungsveranstaltungen im Hinblick auf Grundlagen einer qualitätsvollen Bildungsarbeit jeweils unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Grundsätze der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege sowie der aktuellen einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse im Gesamtausmaß von mindestens 30 Unterrichtseinheiten während der Dienstzeit zu absolvieren.

(5) Der Anspruch gemäß Abs. 1 wird um jenes Stundenausmaß der Fortbildungsveranstaltungen reduziert, die nach Abs. 2a bis 4 zu absolvieren sind. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)

4. ABSCHNITT Verweisungen; Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 12 § 12

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 53/2022)

§ 13 § 13 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetz (Oö. KHDG), LGBl. Nr. 74/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 105/2007, außer Kraft.

Artikel XII

Art. 12

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 47/2019)

(1) Dieses Landesgesetz tritt nach Maßgabe folgender Bestimmungen in Kraft:

1. Art. IV Z 1, 3, 4, 5, 7 und 9 und Art. V mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich;

2. Art. XI mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten;

3. die übrigen Bestimmungen, soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, mit 1. September 2019.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die im Art. VI Z 7 enthaltene Verfassungsbestimmung des § 2c Abs. 2 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988 und Art. X Z 4 treten mit 1. September 2019 in Kraft.

(3) In den Angelegenheiten, deren Vollziehung auf Grund dieses Landesgesetzes gemäß Art. 113 Abs. 4 zweiter Satz B VG auf die Bildungsdirektion übertragen wird, sind sämtliche bis zum 1. September 2019 der Landesregierung als Normadressat oder als Normsetzer zuzuordnenden Rechtsakte ab diesem Zeitpunkt der Bildungsdirektion zuzuordnen.

(4) Verordnungen in den im Abs. 3 umschriebenen Angelegenheiten können von der Bildungsdirektion bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 Z 3 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

(5) Die für die Übernahme der im Abs. 3 umschriebenen Angelegenheiten durch die Bildungsdirektion erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können ebenfalls bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an gesetzt werden.

(6) Die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission gemäß § 9 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz bleibt bis zu der nach § 10 Abs. 9 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz vorgesehenen Neubestellung der Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz in der bis zum Inkrafttreten des Art. V dieses Landesgesetzes geltenden Fassung weiter im Amt. Bis zu dieser Neubestellung ist auch § 9 Abs. 6 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz in der bis zum Inkrafttreten des Art. V dieses Landesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. IX des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 anhängigen Verfahren nach dem Oö. Landes-Gehaltsgesetz betreffend Lehrpersonen an einer Privatschule des Landes Oberösterreich nach § 45a Oö. LBG sind von der bisher zuständigen Dienstbehörde fortzuführen und abzuschließen.

Artikel III

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 56/2023)

Art. 3

(1) Art. I Z 35 und 37 dieses Landesgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Art. II Z 6 und 7 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft.

(3) Die übrigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes treten mit 1. September 2023 in Kraft.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

(5) Abweichend von Art. I Z 15 beträgt die zulässige Zahl der Kinder bis 31. August 2025 höchstens 23 und bis 31. August 2028 höchstens 22.

(6) Den Rechtsträgern von Anstalten, in denen Kinder heimmäßig untergebracht sind und in denen für diese Kinder Einrichtungen betrieben werden, die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ähnlich sind, die jedoch nicht Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Sinn dieses Landesgesetzes sind, wird 2023 einmalig ein Landesbeitrag in Höhe von 35.909,20 Euro gewährt. § 30 Abs. 3 bis 8 Oö. KBBG gilt sinngemäß.