(1) Die Bildungsdirektion hat nähere Vorschriften zum fachlichen Anstellungserfordernis für pädagogische Assistenzkräfte durch Verordnung zu erlassen. In dieser Verordnung ist sicherzustellen, dass die pädagogischen Assistenzkräfte mit der Erfüllung des fachlichen Anstellungserfordernisses die für die Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nach § 4 Oö. KBBG erforderliche Qualifikation erlangen, indem auf Basis der aktuellen allgemein anerkannten Erkenntnisse der pädagogischen Wissenschaften Lehrinhalte von Ausbildungen festgelegt werden. In dieser Verordnung ist außerdem festzulegen, welchem Qualifikationsniveau des Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132, die geforderte Ausbildung entspricht.
(2) Die Bildungsdirektion kann darüber hinaus nähere Vorschriften zum Verwendungserfordernis bei Nichterfüllung des fachlichen Anstellungserfordernisses für Assistenzkräfte durch Verordnung erlassen .
(Anm: LGBl.Nr. 56/2023)
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