(1) Die in den §§ 4 und 6 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.
(2) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist. Zuständige Behörde im Sinn des Oö. BAG ist in diesem Fall die Bildungsdirektion. (Anm: LGBl.Nr. 49/2017, 47/2019)
(3) Berufsqualifikationen, die nicht unter § 1 Z 1 Oö. BAG fallen, sind als Nachweis der Erfüllung des fachlichen Anstellungserfordernisses für pädagogische Fachkräfte nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind. (Anm: LGBl.Nr. 49/2017, 56/2023)
(3a) Berufsqualifikationen, die auf Grund des in den §§ 1 und 2 Oö. BAG normierten sachlichen und persönlichen Geltungsbereichs nicht nach dem Oö. BAG anzuerkennen sind, sind als Nachweis der Erfüllung des fachlichen Anstellungserfordernisses für pädagogische Assistenzkräfte nur zuzulassen, wenn sie in dem Staat, in dem sie erworben wurden zu einer Tätigkeit berechtigen, die der einer pädagogischen Assistenzkraft in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen entspricht und von der Bildungsdirektion anerkannt wurden. Die Bildungsdirektion entscheidet über entsprechende Anträge innerhalb von vier Monaten ab vollständiger Einreichung aller notwendigen Unterlagen. Im Bescheid über die Anerkennung einer Berufsqualifikation kann die Bildungsdirektion die Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme vorschreiben, wenn sich die nachgewiesene Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von den Fächern der landesrechtlich geforderten Ausbildung unterscheidet. Die Bildungsdirektion hat mittels Verordnung nähere Vorschriften zu für eine Anerkennung erforderlichen Sprachkenntnissen, notwendigen Unterlagen und zur Ausgestaltung der vorzuschreibenden Ausgleichsmaßnahmen zu erlassen. (Anm: LGBl.Nr. 56/2023)
(4) Die Bildungsdirektion hat nähere Vorschriften für die Durchführung der Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen pädagogischer Fachkräfte und pädagogischer Assistenzkräfte gemäß §§ 7 und 15 Oö. BAG durch Verordnung zu erlassen. In dieser Verordnung ist sicherzustellen, dass die antragstellenden Personen die für die Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erforderliche Qualifikation, bei pädagogischen Fachkräften unter Bedachtnahme auf die Lehrpläne der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, erlangen. (Anm: LGBl.Nr. 49/2017, 25/2019, 47/2019, 56/2023)
(5) Die Prüfungsgebiete für die Eignungsprüfungen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen pädagogischer Fachkräfte sind unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Lehrpläne der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und Bildungsanstalt für Sozialpädagogik von der Bildungsdirektion festzusetzen. Die Bildungsdirektion hat für die Eignungsprüfung gemäß § 7 Oö. BAG für die Anerkennung von Berufsqualifikationen pädagogischer Fachkräfte oder pädagogischer Assistenzkräfte je nach Art des Prüfungsgebiets auszusprechen, ob die Prüfung schriftlich oder mündlich, nur schriftlich oder nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist. Zur Durchführung der Prüfung sind eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Bildungsdirektion als Vorsitzende bzw. Vorsitzender sowie die erforderliche Zahl von Prüferinnen und Prüfern mit Lehrbefähigung oder sonstiger fachlicher Befähigung von der Bildungsdirektion zu bestellen. Die Leistungen der Bewerberin bzw. des Bewerbers sind in jedem Prüfungsgebiet „mit Erfolg abgelegt“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen. Über die Prüfung ist von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Protokoll zu führen. Wurde die Leistung mit „nicht bestanden“ beurteilt, so sind die maßgebenden Gründe zusammengefasst zu vermerken. Der Bewerberin bzw. dem Bewerber ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren. Die Bewerberin bzw. der Bewerber ist für den Fall, dass sie bzw. er die Eignungsprüfung nicht besteht, zur nochmaligen Ablegung berechtigt. (Anm: LGBl.Nr. 49/2017, 47/2019, 53/2022, 56/2023)
(6) Eine von einem anderen Bundesland ausgesprochene Anerkennung einer Berufsqualifikation oder eines Berufspraktikums gilt als Anerkennung im Sinn dieses Landesgesetzes. (Anm: LGBl.Nr. 49/2017, 56/2023)
(7) Ausbildungs- und Prüfungsnachweise pädagogischer Fachkräfte nach diesem Landesgesetz entsprechen dem Qualifikationsniveau des Art. 11 lit. c sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132. (Anm: LGBl.Nr. 49/2017, 56/2023)
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