§ 9 § 9Dienstzeit für die Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung
In Kraft seit 01. September 2023
Up-to-date
Für Leiterinnen bzw. Leiter von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben von der Zahl der Wochendienststunden zusätzlich zu den Bestimmungen des § 8 zur Besorgung von Leitungsaufgaben pro Gruppe der geleiteten Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mindestens drei Stunden von der Gruppenarbeit frei zu bleiben. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 56/2023)
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