(1) Fachliche Anstellungserfordernisse sind:
1. Für pädagogische Fachkräfte in Krabbelstubengruppen:
a) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik; samt einer Zusatzqualifikation in Früherziehung oder
b) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergärten; samt einer Zusatzqualifikation in Früherziehung oder
c) die erfolgreiche Absolvierung des Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule und eine Hospitier- oder Praxiszeit in einer Krabbelstubengruppe im Ausmaß von 40 Stunden oder
d) die erfolgreiche Absolvierung des Hochschullehrgangs „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule und eine Hospitier- oder Praxiszeit in einer Krabbelstubengruppe im Ausmaß von 40 Stunden oder
e) die erfolgreiche Absolvierung eines Masterstudiums „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Universität oder Hochschule und eine Hospitier- oder Praxiszeit in einer Krabbelstubengruppe im Ausmaß von 40 Stunden oder
f) die erfolgreiche Absolvierung eines Universitätslehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Universität oder Hochschule und eine Hospitier- oder Praxiszeit in einer Krabbelstubengruppe im Ausmaß von 40 Stunden oder
g) die erfolgreiche Absolvierung eines Bachelorstudiums „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 180 ECTS an einer Universität oder Hochschule und eine Hospitier- oder Praxiszeit in einer Krabbelstubengruppe im Ausmaß von 40 Stunden;
2. für pädagogische Fachkräfte in Kindergartengruppen:
a) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik oder
b) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergärten oder
c) die erfolgreiche Absolvierung des Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule oder
d) die erfolgreiche Absolvierung des Hochschullehrgangs „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule oder
e) Absolvierung eines Masterstudiums „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Universität oder Hochschule oder
f) Absolvierung eines Universitätslehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS;
3. für pädagogische Fachkräfte in heilpädagogischen Kindergartengruppen zusätzlich zur Qualifikation gemäß Z 2:
a) die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung oder
b) die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik oder
c) die erfolgreiche Absolvierung des Hochschullehrgangs „Inklusive Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 90 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
4. für pädagogische Fachkräfte in Hortgruppen:
a) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Erzieher oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher oder
b) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte oder
c) die erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung oder
d) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik mit der Zusatzausbildung Hortpädagogik;
5. für pädagogische Fachkräfte in heilpädagogischen Hortgruppen:
a) zusätzlich zur Qualifikation gemäß Z 4 die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik oder
b) zusätzlich zur Qualifikation gemäß Z 4 die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Inklusive Sozialpädagogik oder
c) der erfolgreiche Abschluss eines Lehramtsstudiums mit dem Schwerpunkt Heilpädagogik, Sonderpädagogik oder Inklusive Pädagogik.
(Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 53/2022, 56/2023, 80/2024)
(2) Schulrechtlich und hochschulrechtlich gleichgestellte Ausbildungen werden als fachliche Anstellungserfordernisse anerkannt.
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