§ 3 § 3Begriffe und Funktionsbeschreibungen
In Kraft seit 01. September 2022
Up-to-date
Zu den pädagogischen Fachkräften im Sinn dieses Landesgesetzes zählen:
1. Leiterin bzw. Leiter: Eine Person, die die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß §§ 4 und 5 erfüllt und die mit der pädagogischen und administrativen Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung betraut ist.
2. (Elementar-)Pädagogin bzw. (Elementar-)Pädagoge: Eine Person, die die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß § 4 erfüllt.
(Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 53/2022)
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