§ 10 § 10Dienstplan
In Kraft seit 01. September 2023
Up-to-date
Der Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat - unter Mitwirkung der Leiterin bzw. des Leiters und nach Anhörung der pädagogischen Fachkräfte und pädagogischen Assistenzkräfte - die Aufteilung der Wochendienstzeit der pädagogischen Fachkräfte und pädagogischen Assistenzkräfte in einem Dienstplan festzulegen. Die Aufteilung hat die Kontinuität der Bildungsarbeit sicherzustellen und die Erfordernisse der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 56/2023)
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