Oö. KBB-DG
Gliederung
2. ABSCHNITT Anstellungserfordernisse § 4 Fachliches Anstellungserfordernis für pädagogische Fachkräfte
§ 5 § 5 Fachliches Anstellungserfordernis für die Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung
(1) Fachliches Anstellungserfordernis für die Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit Gruppen einer Organisationsform ist über die Bestimmungen des § 4 hinaus der Nachweis einer mindestens zweijährigen Praxis als pädagogische Fachkraft in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dieser Organisationsform (§ 6 Oö. KBBG). (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)
(2) Fachliches Anstellungserfordernis für die Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit Gruppen unterschiedlicher Organisationsformen ist der Nachweis einer mindestens zweijährigen Praxis als pädagogische Fachkraft in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unterschiedlicher Organisationsformen (§ 6 Oö. KBBG). (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)
§ 2 Oö. KBBG · Oö. KBBG · Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
§ 2 § 2 Begriffe und Abgrenzung
…Alter richtet; 4a. Kindergarten: Eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, in der Kindergartengruppen, gegebenenfalls auch als Integrationsgruppen, heilpädagogische Gruppen, alterserweiterte Kindergartengruppen oder alterserweiterte heilpädagogische Kindergartengruppen, geführt werden; 5. Hortgruppe: Eine Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, deren Angebot sich an Schulkinder richtet; 5a. Hort: Eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, in der Hortgruppen, gegebenenfalls auch als…
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