(1) Dieses Landesgesetz gilt für pädagogische Fachkräfte und pädagogische Assistenzkräfte in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (Oö. KBBG), die beim Land, bei Gemeinden oder bei Gemeindeverbänden beschäftigt sind. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 56/2023)
(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für das Dienstverhältnis der pädagogischen Fachkräfte und pädagogische Assistenzkräfte von Übungskindergärten, Übungshorten und Übungsschülerheimen, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind. (Anm: LGBl.Nr. 56/2023)
(3) Soweit nicht in diesem Landesgesetz besondere Regelungen getroffen werden, bleiben die in Betracht kommenden dienstrechtlichen Vorschriften unberührt.
§ 7 Oö. KBB-DG · Oö. KBB-DG · Oö. Kinderbildungs- und -betreuungs-Dienstgesetz
§ 7 Nachweis des fachlichen Anstellungserfordernisses und Diplomanerkennung
…im Sinn des Oö. BAG ist in diesem Fall die Bildungsdirektion. (Anm: LGBl.Nr. 49/2017, 47/2019) (3) Berufsqualifikationen, die nicht unter § 1 Z 1 Oö. BAG fallen, sind als Nachweis der Erfüllung des fachlichen Anstellungserfordernisses für pädagogische Fachkräfte nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig…
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