(1) Für die Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die Anstellungserfordernisse erfüllt, werden für die auf die Dauer dieser Voraussetzung stattfindende Verwendung in einem kündbaren Dienstverhältnis, das keinen Anspruch auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis gibt, die folgenden Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkannt.
(2) Erfordernisse für die Verwendung als pädagogische Fachkraft in Krabbelstubengruppen:
1. die Erfüllung des fachlichen Anstellungserfordernisses für pädagogische Fachkräfte in Kindergartengruppen oder
2. sofern auch keine Person, die die Voraussetzungen nach Z 1 erfüllt, zur Verfügung steht, die Erfüllung des fachlichen Anstellungserfordernisses für pädagogische Fachkräfte in Hortgruppen oder
3. sofern auch keine Person, die die Voraussetzungen nach Z 1 erfüllt, zur Verfügung steht, die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung, die zur Zulassung zu einem Hochschullehrgang Elementarpädagogik im Umfang von 60 ECTS an einer österreichischen Pädagogischen Hochschule berechtigt oder
4. sofern auch keine Person, die die Voraussetzungen nach Z 1 bis 3 erfüllt, zur Verfügung steht, hinreichende Erfahrung in der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege einer Gruppe von Kindern unter drei Jahren und zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung einer anderen facheinschlägigen Ausbildung oder die Erfüllung des fachlichen Anstellungserfordernisses für Assistenzkräfte.
(3) Erfordernisse für die Verwendung als pädagogische Fachkraft in Kindergartengruppen:
1. die Erfüllung des fachlichen Anstellungserfordernisses für pädagogische Fachkräfte in Hortgruppen oder
2. die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung, die zur Zulassung zu einem Hochschullehrgang Elementarpädagogik im Umfang von 60 ECTS an einer österreichischen Pädagogischen Hochschule berechtigt oder
3. sofern auch keine Person, die die Voraussetzungen nach Z 1 oder 2 erfüllt, zur Verfügung steht, hinreichende Erfahrung in der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege einer Gruppe von Kindern von drei Jahren bis zum Schuleintritt und zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung einer anderen facheinschlägigen Ausbildung oder die Erfüllung des fachlichen Anstellungserfordernisses für Assistenzkräfte.
(4) Erfordernis für die Verwendung als pädagogische Fachkraft in heilpädagogischen Kindergartengruppen: die Erfüllung des Anstellungserfordernisses für pädagogische Fachkräfte in Kindergarten-gruppen.
(5) Erfordernisse für die Verwendung als pädagogische Fachkraft in Hortgruppen:
1. die Erfüllung des fachlichen Anstellungserfordernisses für pädagogische Fachkräfte in Kindergartengruppen oder
2. sofern keine Person, die die Voraussetzungen nach Z 1 erfüllt, zur Verfügung steht, die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung, die zur Zulassung zu einem Hochschullehrgang Elementarpädagogik im Umfang von 60 ECTS an einer österreichischen Pädagogischen Hochschule berechtigt oder
3. sofern auch keine Person, die die Voraussetzungen nach Z 2 erfüllt, zur Verfügung steht, hinreichende Erfahrung in der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege einer Gruppe von Kindern im schulpflichtigen Alter und zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung einer anderen facheinschlägigen Ausbildung oder die Erfüllung des fachlichen Anstellungserfordernisses für Assistenzkräfte oder
4. sofern auch keine Person, die die Voraussetzungen nach Z 3 erfüllt, zur Verfügung steht, der erfolgreiche Abschluss einer höheren oder mindestens dreijährigen mittleren Schule.
(6) Erfordernisse für die Verwendung als pädagogische Fachkraft in heilpädagogischen Hortgruppen:
1. die Erfüllung des fachlichen Anstellungserfordernisses für pädagogische Fachkräfte in heilpädagogischen Kindergartengruppen oder
2. sofern auch keine Person, die die Voraussetzungen nach Z 1 erfüllt, zur Verfügung steht, die Erfüllung des fachlichen Anstellungserfordernisses für pädagogische Fachkräfte in Hortgruppen oder
3. sofern auch keine Person, die die Voraussetzungen nach Z 2 erfüllt, zur Verfügung steht, die erfolgreiche Ablegung einer anderen facheinschlägigen Ausbildung.
(7) Erfordernis für die Verwendung als Leiterin bzw. Leiter einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung, die Erfüllung des fachlichen Anstellungserfordernisses gemäß § 4.
(Anm: LGBl.Nr. 56/2023)
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