LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Landarbeitsorganisationsgesetz 2021 (NÖ LAOG 2021)

NÖ Landarbeitsorganisationsgesetz 2021 (NÖ LAOG 2021)

NÖ LAOG 2021
In Kraft seit 08. Juli 2025
Up-to-date

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 § 1

§ 1 Zweck, Einrichtung von Organen

Dieses Gesetz regelt zur Vollziehung des Landarbeitsrechts die Einrichtung folgender Organe:

- Gleichbehandlungskommission,

- Land- und Forstwirtschaftsinspektion,

- Obereinigungskommission,

- Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

Abschnitt 2

Gleichbehandlungskommission

§ 2 § 2

§ 2 Einrichtung und Bestellung

(1) Beim Amt der NÖ Landesregierung ist eine Gleichbehandlungskommission einzurichten.

(2) Diese Kommission hat aus elf Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz in der Kommission hat das für das Landarbeitsrecht zuständige Mitglied der Landesregierung oder eine bzw. ein von diesem damit betraute rechtskundige Bedienstete bzw. betrauter rechtskundiger Bediensteter des Amtes der NÖ Landesregierung zu führen.

(3) Der Kommission haben neben der bzw. dem Vorsitzenden anzugehören:

1. zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber;

2. zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber;

3. zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer;

4. zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer;

5. zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter des Amtes der NÖ Landesregierung.

(4) Für jedes der im Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben vor Antritt ihrer Funktion der bzw. dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit zu geloben. Sie sind von dem für das Landarbeitsrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung auf Vorschlag der in Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen für eine Funktionsdauer von vier Jahren zu bestellen. Wird das Vorschlagsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so ist das genannte Regierungsmitglied an Vorschläge nicht gebunden.

(5) Das für das Landarbeitsrecht zuständige Mitglied der Landesregierung hat ein von einer im Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen vorgeschlagenes Mitglied (Ersatzmitglied) bei

- Verzicht,

- Widerruf des Vorschlages durch die vorschlagsberechtigte Interessenvertretung,

- grober Verletzung oder bei dauernder Vernachlässigung seiner Pflichten

seiner Funktion zu entheben.

§ 3 § 3

§ 3 Geschäftsführung

(1) Die bzw. der Vorsitzende hat die Kommission nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung der Kommission hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mehr als ein Drittel der Mitglieder verlangt.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind rechtzeitig und nachweislich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.

(3) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Für Beschlüsse der Kommission ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, für die die bzw. der Vorsitzende gestimmt hat.

(4) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Die bzw. der Vorsitzende kann den Sitzungen der Kommission auch sonstige Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Dem Verlangen von mehr als einem Drittel der Mitglieder nach Beiziehung bestimmter Fachleute hat die bzw. der Vorsitzende zu entsprechen.

(5) Die Führung der laufenden Geschäfte, die Vorbereitung der Sitzungen und die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Kommission kann unter der Leitung der bzw. des Vorsitzenden einem, falls erforderlich, mehreren Bediensteten aus dem Personalstand des Amtes der NÖ Landesregierung übertragen werden.

§ 4 § 4

§ 4 Ausschüsse

(1) Die Kommission kann die Behandlung von Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall einem Ausschuss übertragen; falls erforderlich, können mehrere Ausschüsse errichtet werden.

(2) Jeder Ausschuss hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz hat eine bzw. ein von der bzw. dem Vorsitzenden der Kommission damit betraute Bedienstete bzw. betrauter Bediensteter des Amtes der NÖ Landesregierung zu führen, die übrigen Mitglieder sind von der bzw. dem Vorsitzenden der Kommission aus dem Kreise der im § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder zu entnehmen; diese Mitglieder sind jeweils in gleicher Zahl von den Interessenvertretungen der Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber und Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer zu berufen.

(3) Für die Geschäftsführung dieser Ausschüsse gilt § 3 Abs. 1 bis 5 sinngemäß.

§ 5 § 5

§ 5 Rechtstellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder)

(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben. Sie haben gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisegebühren nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften. Gleiches gilt für die beigezogenen Sachverständigen und sonstigen Fachleute.

(2) Die Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber und alle Beschäftigten der betroffenen Betriebe sind verpflichtet, der Kommission und den Ausschüssen (§ 4) die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Gleiches gilt für die beigezogenen Sachverständigen und sonstigen Fachleute.

Abschnitt 3

Land- und Forstwirtschaftsinspektion

§ 6 § 6

§ 6 Einrichtung, Bestellung

(1) Beim Amt der NÖ Landesregierung ist eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzurichten.

(2) Als Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion dürfen nur Personen bestellt werden, die neben den Voraussetzungen für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst des Landes entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet besitzen.

(3) Die Landesregierung hat den gemäß § 257 Abs. 5 des Landarbeitsgesetzes 2021 – LAG, BGBl. I Nr. 78/2021, von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion alljährlich zu erstattenden Bericht dem Landtag vorzulegen.

Abschnitt 4

Obereinigungskommission

§ 7 § 7

§ 7 Einrichtung, Zusammensetzung, Geschäftsführung

(1) Beim Amt der NÖ Landesregierung ist eine Obereinigungskommission einzurichten.

(2) Sie besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einer Stellvertreterin bzw. einem Stellvertreter oder mehreren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern und acht Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Die bzw. der Vorsitzende und ihre bzw. seine Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der NÖ Landesregierung bestellt. Die weiteren Mitglieder, und zwar je vier Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber und Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer, werden nach Anhörung ihrer gesetzlichen Interessenvertretung oder, mangels einer solchen, der zuständigen Berufsvereinigung von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren berufen. In gleicher Weise wird für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied bestellt.

(3) Die Obereinigungskommission ist beschlussfähig, wenn außer der bzw. dem Vorsitzenden oder deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter aus der Gruppe der Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber wie aus der Gruppe der Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer wenigstens zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Stimmberechtigt ist außer der bzw. dem Vorsitzenden stets nur die gleiche Anzahl von Vertreterinnen bzw. Vertretern der Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber und Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer. Sind die Mitglieder einer Gruppe in Überzahl, so haben in dieser Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder, soweit sie überzählig sind, kein Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben. Sie haben gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisegebühren nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften. Sie haben vor Antritt ihres Amtes der bzw. dem Vorsitzenden durch Handschlag gewissenhafte und unparteiische Ausübung des Amtes zu geloben.

(5) Die aus der Tätigkeit der Obereinigungskommission entstehenden Kosten werden vom Land getragen.

(6) Die Funktion als Mitglied der Obereinigungskommission endet durch

- Tod,

- Ablauf der Bestellungsdauer,

- Verzicht oder

- Widerruf der Bestellung.

Im Bedarfsfall ist die Obereinigungskommission durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Abs. 2 gilt für diesen Fall sinngemäß.

(7) Weitere Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die von der Landesregierung als Verordnung erlassen wird.

Abschnitt 5

Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

§ 8 § 8

§ 8 Einrichtung, Zusammensetzung

(1) Zur Entscheidung über die für sie im Landarbeitsgesetz 2021 – LAG, BGBl. I Nr. 78/2021, vorgesehenen Angelegenheiten ist auf Antrag eines der Streitteile eine land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle beim Amt der NÖ Landesregierung einzurichten. Der Antrag ist an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu richten.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle besteht aus einer bzw. einem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen bzw. Beisitzern. Die bzw. der Vorsitzende ist vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile zu bestellen. Kommt eine Einigung der Streitteile auf die Person der bzw. des Vorsitzenden innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) nicht zustande, so ist er auf Antrag eines der Streitteile von der bzw. von dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu bestellen. Die Bestellung hat aus dem Kreis der Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichter zu erfolgen, die in Niederösterreich bei einem Arbeits- und Sozialgericht oder bei einem Landesgericht ernannt und dort zum Zeitpunkt ihrer Bestellung mit der Rechtsprechung in Arbeitsrechtssachen betraut sind.

(3) Jeder der Streitteile hat zwei Beisitzerinnen bzw. Beisitzer namhaft zu machen, davon eine bzw. einen aus einer Liste der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer; die zweite Beisitzerin bzw. der zweite Beisitzer soll aus dem Kreis der im Betrieb Beschäftigten namhaft gemacht werden. Hat einer der Streitteile binnen zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) die Nominierung der Beisitzer bzw. der Beisitzerinnen nicht vorgenommen, so hat die bzw. der Vorsitzende der Obereinigungskommission sie aus der Liste der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer jener Gruppe (Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber oder Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer), welcher der säumige Streitteil angehört, zu bestellen.

(4) Die Streitteile haben die Einigung auf die Person der bzw. des Vorsitzenden und die Nominierung der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer der bzw. dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission mitzuteilen. Diese bzw. dieser hat die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle und die Beisitzer unverzüglich zu bestellen und im Einvernehmen mit der bzw. dem Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle die erste mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die weitere Verfahrensleitung obliegt der bzw. dem Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle.

§ 9 § 9

§ 9 Listen der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer

(1) Die Landesregierung hat aufgrund von Vorschlägen eine Liste der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber und eine Liste der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer aus dem Kreis der Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer zu erstellen. Bei Erstattung der Vorschläge und Erstellung der Listen ist auf die fachliche Qualifikation der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer und auf regionale Gesichtspunkte entsprechend Bedacht zu nehmen.

(2) Die Vorschläge für die Liste der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer aus dem Kreise der Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber und Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer sind von den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen zu erstatten.

(3) Ausfertigungen der Listen der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer sind der Obereinigungskommission, den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen sowie binnen zwei Wochen ab Stellung eines Antrages auf Entscheidung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle den Streitteilen zu übermitteln; dies gilt sinngemäß auch für Änderungen derselben.

(4) Die in Abs. 1 genannten Listen können bei der Obereinigungskommission während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.

§ 10 § 10

§ 10 Verhandlung, Beschlussfassung

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird – verhandlungs- und beschlussfähig, wenn sowohl die bzw. der Vorsitzende als auch von jedem der Streitteile zwei Beisitzerinnen bzw. Beisitzer anwesend sind. Wurde eine Verhandlung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bereits einmal vertagt, weil eine Beisitzerin bzw. ein Beisitzer ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund nicht erschienen ist, und ist in der fortgesetzten Verhandlung abermals dieselbe Beisitzerin bzw. derselbe Beisitzer oder eine andere Beisitzerin bzw. ein anderer Beisitzer, die bzw. der von der gleichen Partei namhaft gemacht worden ist, unentschuldigt nicht erschienen, so wird die Verhandlung und Entscheidung nicht gehindert, sofern die bzw. der Vorsitzende und mindestens eine Beisitzerin bzw. ein Beisitzer jeder Partei anwesend sind. Bei der Beschlussfassung hat sich die bzw. der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt die bzw. der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Sie bzw. er gibt seine Stimme als letzter ab. Es ist keine Stimmenthaltung zulässig.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle hat die Entscheidung möglichst rasch innerhalb der durch die Anträge der Parteien bestimmten Grenzen und unter Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Belegschaft andererseits zu fällen. Sie ist dabei an das übereinstimmende Vorbringen und die übereinstimmenden Anträge der Streitteile gebunden. Die Entscheidung gilt als Betriebsvereinbarung.

(3) Auf das Verfahren vor der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind im Übrigen die für das Verfahren vor den Obereinigungskommissionen geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Richterinnen bzw. Richter, die zu Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bestellt werden, haben außer auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisegebühren nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften noch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, deren Höhe unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwandes von der Landesregierung durch Verordnung festgesetzt wird.

(5) Die Beisitzerinnen und Beisitzer haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben. Sie haben gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisegebühren nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.

Abschnitt 6

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 11 § 11

§ 11 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2021 treten die Bestimmungen der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, soweit sie als Landesrecht weitergelten, außer Kraft.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten bzw. angestellten Organe und Mitglieder der Gleichbehandlungskommission, Land- und Forstwirtschaftsinspektion, Obereinigungskommission und Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bleiben bis zu einer Neubestellung nach diesem Gesetz im Amt.

(4) Die Funktionsdauer der nach § 224 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, errichteten Einigungskommissionen endet mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

(5) § 5 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025tritt am 1. September 2025 in Kraft.