(1) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird – verhandlungs- und beschlussfähig, wenn sowohl die bzw. der Vorsitzende als auch von jedem der Streitteile zwei Beisitzerinnen bzw. Beisitzer anwesend sind. Wurde eine Verhandlung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bereits einmal vertagt, weil eine Beisitzerin bzw. ein Beisitzer ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund nicht erschienen ist, und ist in der fortgesetzten Verhandlung abermals dieselbe Beisitzerin bzw. derselbe Beisitzer oder eine andere Beisitzerin bzw. ein anderer Beisitzer, die bzw. der von der gleichen Partei namhaft gemacht worden ist, unentschuldigt nicht erschienen, so wird die Verhandlung und Entscheidung nicht gehindert, sofern die bzw. der Vorsitzende und mindestens eine Beisitzerin bzw. ein Beisitzer jeder Partei anwesend sind. Bei der Beschlussfassung hat sich die bzw. der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt die bzw. der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Sie bzw. er gibt seine Stimme als letzter ab. Es ist keine Stimmenthaltung zulässig.
(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle hat die Entscheidung möglichst rasch innerhalb der durch die Anträge der Parteien bestimmten Grenzen und unter Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Belegschaft andererseits zu fällen. Sie ist dabei an das übereinstimmende Vorbringen und die übereinstimmenden Anträge der Streitteile gebunden. Die Entscheidung gilt als Betriebsvereinbarung.
(3) Auf das Verfahren vor der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind im Übrigen die für das Verfahren vor den Obereinigungskommissionen geltenden Vorschriften anzuwenden.
(4) Richterinnen bzw. Richter, die zu Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bestellt werden, haben außer auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisegebühren nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften noch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, deren Höhe unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwandes von der Landesregierung durch Verordnung festgesetzt wird.
(5) Die Beisitzerinnen und Beisitzer haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben. Sie haben gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisegebühren nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.
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