(1) Die Kommission kann die Behandlung von Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall einem Ausschuss übertragen; falls erforderlich, können mehrere Ausschüsse errichtet werden.
(2) Jeder Ausschuss hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz hat eine bzw. ein von der bzw. dem Vorsitzenden der Kommission damit betraute Bedienstete bzw. betrauter Bediensteter des Amtes der NÖ Landesregierung zu führen, die übrigen Mitglieder sind von der bzw. dem Vorsitzenden der Kommission aus dem Kreise der im § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder zu entnehmen; diese Mitglieder sind jeweils in gleicher Zahl von den Interessenvertretungen der Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber und Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer zu berufen.
(3) Für die Geschäftsführung dieser Ausschüsse gilt § 3 Abs. 1 bis 5 sinngemäß.
Rückverweise
NÖ LAOG 2021 · NÖ Landarbeitsorganisationsgesetz 2021 (NÖ LAOG 2021)
§ 5 § 5
…beigezogenen Sachverständigen und sonstigen Fachleute. (2) Die Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber und alle Beschäftigten der betroffenen Betriebe sind verpflichtet, der Kommission und den Ausschüssen (§ 4) die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Ausübung ihrer…