(1) Die Kommission kann die Behandlung von Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall einem Ausschuss übertragen; falls erforderlich, können mehrere Ausschüsse errichtet werden.
(2) Jeder Ausschuss hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz hat eine bzw. ein von der bzw. dem Vorsitzenden der Kommission damit betraute Bedienstete bzw. betrauter Bediensteter des Amtes der NÖ Landesregierung zu führen, die übrigen Mitglieder sind von der bzw. dem Vorsitzenden der Kommission aus dem Kreise der im § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder zu entnehmen; diese Mitglieder sind jeweils in gleicher Zahl von den Interessenvertretungen der Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber und Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer zu berufen.
(3) Für die Geschäftsführung dieser Ausschüsse gilt § 3 Abs. 1 bis 5 sinngemäß.
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