(1) Zur Entscheidung über die für sie im Landarbeitsgesetz 2021 – LAG, BGBl. I Nr. 78/2021, vorgesehenen Angelegenheiten ist auf Antrag eines der Streitteile eine land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle beim Amt der NÖ Landesregierung einzurichten. Der Antrag ist an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu richten.
(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle besteht aus einer bzw. einem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen bzw. Beisitzern. Die bzw. der Vorsitzende ist vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile zu bestellen. Kommt eine Einigung der Streitteile auf die Person der bzw. des Vorsitzenden innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) nicht zustande, so ist er auf Antrag eines der Streitteile von der bzw. von dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu bestellen. Die Bestellung hat aus dem Kreis der Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichter zu erfolgen, die in Niederösterreich bei einem Arbeits- und Sozialgericht oder bei einem Landesgericht ernannt und dort zum Zeitpunkt ihrer Bestellung mit der Rechtsprechung in Arbeitsrechtssachen betraut sind.
(3) Jeder der Streitteile hat zwei Beisitzerinnen bzw. Beisitzer namhaft zu machen, davon eine bzw. einen aus einer Liste der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer; die zweite Beisitzerin bzw. der zweite Beisitzer soll aus dem Kreis der im Betrieb Beschäftigten namhaft gemacht werden. Hat einer der Streitteile binnen zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) die Nominierung der Beisitzer bzw. der Beisitzerinnen nicht vorgenommen, so hat die bzw. der Vorsitzende der Obereinigungskommission sie aus der Liste der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer jener Gruppe (Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber oder Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer), welcher der säumige Streitteil angehört, zu bestellen.
(4) Die Streitteile haben die Einigung auf die Person der bzw. des Vorsitzenden und die Nominierung der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer der bzw. dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission mitzuteilen. Diese bzw. dieser hat die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle und die Beisitzer unverzüglich zu bestellen und im Einvernehmen mit der bzw. dem Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle die erste mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die weitere Verfahrensleitung obliegt der bzw. dem Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle.
Rückverweise
NÖ LAOG 2021 · NÖ Landarbeitsorganisationsgesetz 2021 (NÖ LAOG 2021)
§ 8 § 8
…1) Zur Entscheidung über die für sie im Landarbeitsgesetz 2021 – LAG, BGBl. I Nr. 78/2021, vorgesehenen Angelegenheiten ist auf Antrag eines der Streitteile eine land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle beim Amt der…