§ 6 § 6
In Kraft seit 01. Juli 2021
Up-to-date
(1) Beim Amt der NÖ Landesregierung ist eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzurichten.
(2) Als Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion dürfen nur Personen bestellt werden, die neben den Voraussetzungen für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst des Landes entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet besitzen.
(3) Die Landesregierung hat den gemäß § 257 Abs. 5 des Landarbeitsgesetzes 2021 – LAG, BGBl. I Nr. 78/2021, von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion alljährlich zu erstattenden Bericht dem Landtag vorzulegen.
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