(1) Die Landesregierung hat aufgrund von Vorschlägen eine Liste der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber und eine Liste der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer aus dem Kreis der Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer zu erstellen. Bei Erstattung der Vorschläge und Erstellung der Listen ist auf die fachliche Qualifikation der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer und auf regionale Gesichtspunkte entsprechend Bedacht zu nehmen.
(2) Die Vorschläge für die Liste der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer aus dem Kreise der Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber und Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer sind von den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen zu erstatten.
(3) Ausfertigungen der Listen der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer sind der Obereinigungskommission, den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen sowie binnen zwei Wochen ab Stellung eines Antrages auf Entscheidung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle den Streitteilen zu übermitteln; dies gilt sinngemäß auch für Änderungen derselben.
(4) Die in Abs. 1 genannten Listen können bei der Obereinigungskommission während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.
Rückverweise
NÖ LAOG 2021 · NÖ Landarbeitsorganisationsgesetz 2021 (NÖ LAOG 2021)
§ 9 § 9
(1) Die Landesregierung hat aufgrund von Vorschlägen eine Liste der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber und eine Liste der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer aus dem Kreis der Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer zu erstellen. Bei Erstattung der Vorschläge und…