(1) Beim Amt der NÖ Landesregierung ist eine Gleichbehandlungskommission einzurichten.
(2) Diese Kommission hat aus elf Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz in der Kommission hat das für das Landarbeitsrecht zuständige Mitglied der Landesregierung oder eine bzw. ein von diesem damit betraute rechtskundige Bedienstete bzw. betrauter rechtskundiger Bediensteter des Amtes der NÖ Landesregierung zu führen.
(3) Der Kommission haben neben der bzw. dem Vorsitzenden anzugehören:
1. zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber;
2. zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber;
3. zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer;
4. zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer;
5. zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter des Amtes der NÖ Landesregierung.
(4) Für jedes der im Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben vor Antritt ihrer Funktion der bzw. dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit zu geloben. Sie sind von dem für das Landarbeitsrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung auf Vorschlag der in Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen für eine Funktionsdauer von vier Jahren zu bestellen. Wird das Vorschlagsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so ist das genannte Regierungsmitglied an Vorschläge nicht gebunden.
(5) Das für das Landarbeitsrecht zuständige Mitglied der Landesregierung hat ein von einer im Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen vorgeschlagenes Mitglied (Ersatzmitglied) bei
- Verzicht,
- Widerruf des Vorschlages durch die vorschlagsberechtigte Interessenvertretung,
- grober Verletzung oder bei dauernder Vernachlässigung seiner Pflichten
seiner Funktion zu entheben.
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