(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben. Sie haben gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisegebühren nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften. Gleiches gilt für die beigezogenen Sachverständigen und sonstigen Fachleute.
(2) Die Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber und alle Beschäftigten der betroffenen Betriebe sind verpflichtet, der Kommission und den Ausschüssen (§ 4) die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission sind zur Geheimhaltung über alle ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet. Sie unterliegen, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, der Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen aus der Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, soweit dies
1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
2. im Interesse der nationalen Sicherheit,
3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
5. zur Vorbereitung einer Entscheidung,
6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
7. zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
erforderlich ist. Gleiches gilt für die beigezogenen Sachverständigen und sonstigen Fachleute.
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