(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2021 treten die Bestimmungen der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, soweit sie als Landesrecht weitergelten, außer Kraft.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten bzw. angestellten Organe und Mitglieder der Gleichbehandlungskommission, Land- und Forstwirtschaftsinspektion, Obereinigungskommission und Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bleiben bis zu einer Neubestellung nach diesem Gesetz im Amt.
(4) Die Funktionsdauer der nach § 224 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, errichteten Einigungskommissionen endet mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
(5) § 5 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025tritt am 1. September 2025 in Kraft.
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