(1) Beim Amt der NÖ Landesregierung ist eine Obereinigungskommission einzurichten.
(2) Sie besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einer Stellvertreterin bzw. einem Stellvertreter oder mehreren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern und acht Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Die bzw. der Vorsitzende und ihre bzw. seine Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der NÖ Landesregierung bestellt. Die weiteren Mitglieder, und zwar je vier Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber und Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer, werden nach Anhörung ihrer gesetzlichen Interessenvertretung oder, mangels einer solchen, der zuständigen Berufsvereinigung von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren berufen. In gleicher Weise wird für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied bestellt.
(3) Die Obereinigungskommission ist beschlussfähig, wenn außer der bzw. dem Vorsitzenden oder deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter aus der Gruppe der Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber wie aus der Gruppe der Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer wenigstens zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Stimmberechtigt ist außer der bzw. dem Vorsitzenden stets nur die gleiche Anzahl von Vertreterinnen bzw. Vertretern der Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber und Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer. Sind die Mitglieder einer Gruppe in Überzahl, so haben in dieser Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder, soweit sie überzählig sind, kein Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben. Sie haben gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisegebühren nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften. Sie haben vor Antritt ihres Amtes der bzw. dem Vorsitzenden durch Handschlag gewissenhafte und unparteiische Ausübung des Amtes zu geloben.
(5) Die aus der Tätigkeit der Obereinigungskommission entstehenden Kosten werden vom Land getragen.
(6) Die Funktion als Mitglied der Obereinigungskommission endet durch
- Tod,
- Ablauf der Bestellungsdauer,
- Verzicht oder
- Widerruf der Bestellung.
Im Bedarfsfall ist die Obereinigungskommission durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Abs. 2 gilt für diesen Fall sinngemäß.
(7) Weitere Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die von der Landesregierung als Verordnung erlassen wird.
Rückverweise
NÖ LAOG 2021 · NÖ Landarbeitsorganisationsgesetz 2021 (NÖ LAOG 2021)
§ 7 § 7
…1) Beim Amt der NÖ Landesregierung ist eine Obereinigungskommission einzurichten. (2) Sie besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einer Stellvertreterin bzw. einem Stellvertreter oder mehreren Stellvertreterinnen…